Beim faktischen Vertrag werden vertragliche Regelungen angewandt, obwohl kein Vertrag existiert:
Begriff
- Faktischer Vertrag = Anwendung vertraglicher Regelungen, obwohl kein Vertrag existiert
Anwendungsfälle
- Nachträgliche Entdeckung eines versteckten Dissens
- Vertrag existiert nicht, weil kein übereinstimmende Willenserklärung vorliegt
- vgl. OR 1
- Vertrag existiert nicht, weil kein übereinstimmende Willenserklärung vorliegt
- Vertragsnichtigkeit
- Vertragsnichtigkeit wird bei einem Dauerschuldverhältnis erst nach einer gewissen Zeit bemerkt
- Im Bereich des Arbeitsrechts findet das Prinzip des faktischen Vertrages durch OR 320 Abs. 3 Anwendung
- Vertragsnichtigkeit wird bei einem Dauerschuldverhältnis erst nach einer gewissen Zeit bemerkt
Gesetzestext
Art. 320 A. Begriff und Entstehung / II. Entstehung
II. Entstehung
1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
Literatur
- Bucher Eugen, Vertragliche Obligationen aus vertragsähnlichen Beziehungen, OR Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich (Schulthess) 1988, S. 271 ff.
Weiterführende Informationen
OR Allgemeiner Teil (2. Auflage 1988) | eugenbucher.ch
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