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Vertrag / Vertragsrecht

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Faktischer Vertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim faktischen Vertrag werden vertragliche Regelungen angewandt, obwohl kein Vertrag existiert:

Begriff

  • Faktischer Vertrag   =   Anwendung vertraglicher Regelungen, obwohl kein Vertrag existiert

Anwendungsfälle

  • Nachträgliche Entdeckung eines versteckten Dissens
    • Vertrag existiert nicht, weil kein übereinstimmende Willenserklärung vorliegt
      • vgl. OR 1
  • Vertragsnichtigkeit
    • Vertragsnichtigkeit wird bei einem Dauerschuldverhältnis erst nach einer gewissen Zeit bemerkt
      • Im Bereich des Arbeitsrechts findet das Prinzip des faktischen Vertrages durch OR 320 Abs. 3 Anwendung

Gesetzestext

Literatur

  • Bucher Eugen, Vertragliche Obligationen aus vertragsähnlichen Beziehungen, OR Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich (Schulthess) 1988, S. 271 ff.

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