Im Normalfall bleiben in einem Forderungsverhältnis Gläubiger und Schuldner von Beginn bis zur Beendigung durch Tilgung dieselben Personen. – Mithin stellt ein Wechsel der Person des Schuldners ein Ausnahmefall dar:
Begriff
- Die Schuldübernahme kann sich, muss aber nicht aus zwei Teilen zusammensetzen:
- Interne Schuldübernahme (Erfüllungsübernahme)
- Mit dem „Befreiungsversprechen“ verspricht der Schuldübernehmer dem Schuldner, an seiner Stelle die Schuld zu erfüllen
- Externe Schuldübernahme (eigentliche, „privative“ Schuldübernahme)
- Mit dem „Schuldübernahmevertrag“ zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer tritt dieser anstelle des bisherigen Schuldners und unter dessen Befreiung in das weiterbestehende Schuldverhältnis ein.
- Interne Schuldübernahme (Erfüllungsübernahme)
Grundlage
- OR 175 – 183
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