Unter „Arbeitsvertrag“ wird weitläufig der Ausdruck „Einzelarbeitsvertrag“ verstanden. Im Allgemeinen können folgende Arbeitsverträge unterschieden werden:
Begriffe
Einzelarbeitsvertrag
- Der Einzelarbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin und diese(r) zur Entrichtung eines Lohns (OR 319 Abs. 1).
Gesamtarbeitsvertrag
- Beim Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf (OR 356 Abs. 1)
Normalarbeitsvertrag
- Beim Normalarbeitsvertrag werden für die einzelnen Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt (OR 359 Abs. 1). Zuständig zum Erlass sind der Bundesrat oder die Kantone (OR 359a).
Grundlagen
Allgemeines
- Grundsätzlich finden sich die rechtlichen Grundlagen im Obligationenrecht (OR 319 ff.). Die arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen werden aber nicht nur durch das Gesetz bestimmt. Daneben bestehen Regelungen besonderer Art.
Gesetzesrecht
- Das Gesetz unterscheidet zwischen zwingenden und dispositiven Normen. Zu den zwingenden Bestimmungen, also solchen die allen anderen Regelungen vorgehen, zählen die Normen von OR 319 ff., welche in den Katalogen von OR 361 Abs. 1 und OR 362 Abs. 1 aufgezählt sind. Der Rest bildet grundsätzlich dispositives (nicht zwingendes) Recht. Neben dem Obligationenrecht finden sich auch in anderen Gesetzen Bestimmungen, welche teilweise zwingend sind.
- Arbeitsgesetz, Verordnungen
- •Mitwirkungsgesetz
- •Datenschutzgesetz
- •Öffentliches Recht (Aufenthalts- u. Arbeitsbewilligungen, Entsendung, Berufszulassung, Betriebsbewilligung)
Gesamtarbeitsverträge
- Diese Vorschriften, welche den Abschluss, Inhalt oder die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse regeln, haben nur die zwingenden Gesetzesregelungen zu beachten und gehen allen übrigen Vorschriften vor.
- Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311)
- Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung
Betriebsordnungen
- Die Betriebsordnungen stehen hinter den Gesamtarbeitsverträgen.
Normalarbeitsverträge
- Die Normalarbeitsverträge stehen nicht nur hinter den Betriebsordnungen sondern ihnen gehen auch individuelle Parteivereinbarungen vor.
Weisungen
- Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gilt nur im Rahmen des bereits festgelegten Arbeitsverhältnisses