Die simpelste aller Gesellschaftsnormen ist die einfache Gesellschaft. Ziel der gesetzlich verankerten Rechtsform der einfachen Gesellschaft ist es, Verhältnisse klar zu regeln, bei denen mehrere Personen mit gemeinsamen Kräften und Mitteln auf einen gemeinsamen Zweck hinwirken.
Begriff
- Die einfache Gesellschaft ist die vertragliche Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln.
Grundlage
- OR 530 – 551
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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