Die Gefahr der Verschuldung durch Konsumkredite ist gross, weshalb der Konsumentenschutz in diesem Bereich greifen soll:
Begriffe
- Konsumkreditvertrag = Vertrag, durch den eine kreditgebende Person (Kreditgeberin) einer Konsumentin oder einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht (Konsumkreditgesetzes; KKG 1)
- Kreditgeberin = jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (KKG 2)
- Konsument = jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (KKG 3)
Grundlage
- Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1)
Form
- Schriftlichkeit
- Konsumkreditverträge sind schriftlich abzuschliessen
- die Konsumentin oder der Konsument erhält eine Kopie des Vertrags (KKG 9 Abs. 1)
- Formfehler
- Nichteinhaltung der Formvorschriften führt zur Nichtigkeit des Konsumkreditvertrags (KKG 15)
Zwingende Informationen für jede Vertragsart
- Für jede Vertragsart bestehen besondere Informationsbestimmungen im Gesetz
Widerrufsrecht
- Frist
- Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen (KKG 16)
- Fristbeginn
- Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald der Konsument eine Kopie des Vertrags erhalten hat
- Fristwahrung
- Die Frist ist eingehalten, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Widerrufserklärung am letzten Tag der Widerrufsfrist der Kreditgeberin oder der Post übergibt
Verbot aggressiver Werbung (seit 1.1.2016)
- Gemäss KKG 36a darf nicht in aggressiver Weise geworben werden
- Was genau mit «aggressiver Werbung» gemeint ist, wurde im Rahmen einer Selbstregulierung von der Kreditbranche definiert:
- Keine Werbung für „Expresskredite“ oder „Sofortkredite“
- Keine Werbung mit ökonomisch nicht sinnvollen Argumenten, wie etwas „Steuerkredit“ oder „Sparkredit“
- Keine Werbung für „Ferienkredite“ oder „Hochzeitskredit“
- Keine Werbung, die spezifisch auf junge Erwachsene ausgerichtet ist.
Literatur
- Hess Markus, Das neue Konsumkreditgesetz (KKG), Zürich 2002
- Krummenacher Peter, Konsumentenleasing: Zur Anwendbarkeit des Konsumkreditgesetzes und zwingender Bestimmungen des Mietrechts auf Konsumentenleasingverträge, (Diss.), Zürich 2007
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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