- Gläubiger
- Mehrere Gläubiger sind unabhängig voneinander pro rata an einer teilbaren Forderung berechtigt, wobei die Leistung in ihrer Gesamtheit nur einmal zu erbringen ist
- Jeder Gläubiger kann selbständig den ihm zustehenden Teil der Leistung fordern
- Die Teilforderungen bilden hier nur insoweit ein Ganzes (eine ganze Forderung), als sie aus dem gleichen Rechtsgrund entstanden sind
- Vgl. BGer 4A_465/2013 E. 2.2.3
- Schuldner
- Der Schuldner muss den entsprechenden Teil an jeden Gläubiger separat leisten
- Entstehung
- Die Teilgläubigerschaft ist bei vertraglichen Obligationen von Gesetzes wegen der Regelfall
- Bei teilbaren Leistungen wie Geldforderungen ist im Zweifelsfall ebenfalls von Teilgläubigerschaft auszugehen
- Die Teilgläubigerschaft entsteht auch bei einem gemeinsamen Vertrag, d.h. wenn mehrere Vertragsparteien, unter denen kein Gesamthandverhältnis besteht, auf einer Vertragsseite kontrahieren
- Anwendungsfälle
- Miteigentümer, die ihre Liegenschaft als Ganzes verkaufen, sind Teilgläubiger, welche unabhängig voneinander je einen Teil der Kaufpreisforderung gegenüber der Käuferschaft geltend machen können
- Weiter wichtiger Anwendungsfall ist die Anleihensobligation (OR 1156 ff.)
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