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Vertrag / Vertragsrecht

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Teilgläubigerschaft

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Gläubiger
    • Mehrere Gläubiger sind unabhängig voneinander pro rata an einer teilbaren Forderung berechtigt, wobei die Leistung in ihrer Gesamtheit nur einmal zu erbringen ist
    • Jeder Gläubiger kann selbständig den ihm zustehenden Teil der Leistung fordern
    • Die Teilforderungen bilden hier nur insoweit ein Ganzes (eine ganze Forderung), als sie aus dem gleichen Rechtsgrund entstanden sind
    • Vgl. BGer 4A_465/2013 E. 2.2.3
  • Schuldner
    • Der Schuldner muss den entsprechenden Teil an jeden Gläubiger separat leisten
  • Entstehung
    • Die Teilgläubigerschaft ist bei vertraglichen Obligationen von Gesetzes wegen der Regelfall
    • Bei teilbaren Leistungen wie Geldforderungen ist im Zweifelsfall ebenfalls von Teilgläubigerschaft auszugehen
    • Die Teilgläubigerschaft entsteht auch bei einem gemeinsamen Vertrag, d.h. wenn mehrere Vertragsparteien, unter denen kein Gesamthandverhältnis besteht, auf einer Vertragsseite kontrahieren
  • Anwendungsfälle
    • Miteigentümer, die ihre Liegenschaft als Ganzes verkaufen, sind Teilgläubiger, welche unabhängig voneinander je einen Teil der Kaufpreisforderung gegenüber der Käuferschaft geltend machen können
    • Weiter wichtiger Anwendungsfall ist die Anleihensobligation (OR 1156 ff.)

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