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Vertrag / Vertragsrecht

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Sittenwidrigkeit

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aufgrund der gesetzlich verankerten Vertragsfreiheit dürfen nur diejenigen Vereinbarungen als Sittenwidrig gelten, die den unserem Rechtssystem immanenten ethischen Prinzipien oder allgemein anerkannten Moralvorstellungen in krasser Weise widersprechen.

Ebenfalls als sittenwidrig i.S.v. OR 20 Abs. 1 zu qualifizieren sind Verpflichtungen, die den Kerngehalt der Persönlichkeit betreffen.

Absolut nicht dispositionsfähige Rechtsgüter sind insbesondere:

  • die Menschenwürde
  • die körperliche Integrität
  • das Leben

Andere Einschränkungen in höchstpersönliche Bereiche sind unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes i.S.v. ZGB 27 zu beurteilen (vgl. Verletzung von Persönlichkeitsrechten)

Begriff

  • Sittenwidrigkeit   =   Verhalten, welches gegen soziale Werte verstösst

Grundlage

  • OR 19 Abs. 2
  • OR 20
  • ZGB 27

Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit

  • Nichtigkeit
    • Verträge mit widerrechtlichem, sittenwidrigem oder unmöglichen Inhalt sind gemäss OR 20 nichtig
  • Teilnichtigkeit
    • Teilnichtigkeit ist unter folgenden Voraussetzungen möglich
      • der Mangel betrifft nur einzelne Teile des Vertrages
      • die Parteien hätten den Vertrag auch ohne diesen mangelhaften Teil abgeschlossen

Wirkung der Nichtigkeit

  • Die Aufhebung des Vertrages erfolgt ex tunc
    • h. Widerherstellung der Zustandes vor Vertragsschluss
  • Rückerstattung der Leistungen
    • Die Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen erfolgt mit folgenden Mitteln:
      • Bei Sachleitungen
        • Eigentumsklage
          • vgl. ZGB 641 Abs. 2
      • Bei Grundstücken
        • Grundbuchbereinigungsklage
          • vgl. ZGB 975
      • Bei Geldleistungen
      • Rückzahlung / Forderungsklage
      • Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung

Literatur

  • Gauch Peter / Schluep Walter R./ Schmid Jörg / Emmenegger Susan, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2 Bde., 9. Aufl., Zürich 2008, N668 ff.

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