Allgemein
- Grundsatz
- Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt
- Grundlage
- OR 68
- Wirkung
- Hilfspersonen bei der Erfüllung der Leistung grundsätzlich zulässig
- Haftung für Hilfspersonen
- Der Schuldner haftet für Schäden der Hilfsperson, wie wenn er den Schaden selber verursacht hätte
- OR 101
Haftungsvoraussetzungen
- Hilfspersoneneigenschaft
- Mangelhafte Leistung muss durch eine Person erfolgen, die vom Schuldner für die Leistungserfüllung herangezogen wurde
- Muss im Interesse des Schuldner geschehen (Kapazitätserhöhung)
- Schaden
- Schaden bei der Erfüllung vertragliche Pflichten entstehen (funktioneller Zusammenhang)
- Funktioneller Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn die Hilfsperson Befugnisse überschreitet oder den Vertrag bewusst verletzt
- Kausalzusammenhang
- Hypothetische Vorwerfbarkeit
- Handlung der Hilfsperson müsste auch dem Schuldner vorgeworfen werden können
- Schaden bei der Erfüllung vertragliche Pflichten entstehen (funktioneller Zusammenhang)
Wegbedingung der Hilfspersonenhaftung
- Freizeichnung
- Die Hilfspersonenhaftung kann vertraglich beschränkt oder aufgehoben werden
- Grundlage
- OR 101 Abs. 2
- Umfang der Freizeichnung
- Bei Arbeitnehmerverhältnissen und konzessioniertem Gewerbe
- Wegbedingung der Haftung höchstens für leichtes Verschulden
- In den anderen Fällen
- Wegbedingung der Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz möglich
- Bei Arbeitnehmerverhältnissen und konzessioniertem Gewerbe
Literatur
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 515 ff.
Judikatur
- Zum funktionellen Zusammenhang bei Hilfspersonen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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