Begriff
- Konsensstreit = Streit über den wirklichen Willen der Parteien
Entstehung
- Der Konsensstreit entsteht, weil die Parteien einen versteckten Dissens in Bezug auf die wesentlichen Vertragspunkte entdecken
- Dissens in Bezug auf Nebenpunkte haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrages
Streitfrage
- Die dadurch entstehende Streitfrage lautet:
- Ist überhaupt ein Vertrag zustande gekommen oder nicht?
Auslegung der Willenserklärungen
- In Fällen von Dissens gilt durch Auslegung zu klären, wie der Erklärungsempfänger den geäusserten inneren Willen des Erklärenden verstehen musste und durfte.
- Der Sinn der unrichtig verstandenen Erklärung wird durch das Vertrauensprinzip ermittelt
Wirkung
- Konsensstreit kann zum Wegfall des Vertrages führen
- Wirkung wenn noch keine Leistungen erbracht wurden
- Haben die Parteien noch keine Erfüllungshandlung vorgenommen, hat der Wegfall des Vertrages keine rechtlichen Konsequenzen
- Wirkung wenn Leistungen bereits erbracht wurden
- Wurde zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Entdeckung des Dissenses Anstrengungen zur Erfüllung des Vertrages unternommen, kann beim Wegfall des Vertrages ein faktisches Vertragsverhältnis angenommen werden
- vgl. Faktischer Vertrag
- Rückabwicklung gemäss OR 107 bis 109
- Rückgabe der Leistungen bzw. Schadenersatz
- Wurde zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Entdeckung des Dissenses Anstrengungen zur Erfüllung des Vertrages unternommen, kann beim Wegfall des Vertrages ein faktisches Vertragsverhältnis angenommen werden
- Wirkung wenn noch keine Leistungen erbracht wurden
Literatur
- Glasl Daniel, Die Rückabwicklung im Obligationenrecht (Diss. Zürich), Zürich 1992
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 111 ff.
Judikatur
- Im Konsensstreit ist der Wille des Vertreters massgeblich
- BGer 5A_420/2013
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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