Preisanpassungsklauseln vor allem in Dauerschuldverhältnissen können einerseits für AGB-Verwender eine gewisse Flexibilität auf Marktänderungen ermöglichen, anderseits für AGB-Übernehmer ein Missbrauchspotenzial bewirken.
Begriff
- Preisanpassungsklausel = Klausel, welche Abreden bezüglich nachträglicher Änderungen von Geldschulden des Kunden bzw. AGB-Übernehmers enthalten
Judikatur
- Definition
- BGer 4P.135/2002, vom 28.11.2002, Erw. 3.1.2
Rechtsgrund
- Diese Klausel ist ein Gestaltungsrecht.
Arten
Je nach Geschäftsvorfall lässt sich differenzieren:
- Business-to-Consumer-Geschäft (B2C)
- vgl. B2C
- Business-to-Business-Geschäft (B2B
- vgl. B2B
- vgl. Unternehmens-AGB: B2B
Es werden folgende Preisanpassungsklauseln unterschieden:
- Preisvorbehaltsklausel
- Ermessensspielraum beim Änderungsausmass (einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Unternehmens in der Höhe der Geldschuld nach Billigkeit);
- Spannungsklauseln
- z.B. Koppelung des Preises an einen Index;
- Kostenelementklausel
- Abstellen auf eine Preisentwicklung von Gütern oder Leistungen, welche die Selbstkosten des AGB-Verwenders unmittelbar beeinflussen.
Solche Preisanpassungsklauseln unterliegen als Preisnebenabreden der richterlichen Kontrolle.
Verbreitung/Bedeutung
- Preisanpassungsklauseln sind v.a. bei Massengeschäften anzutreffen.
- In der Praxis erfolgt die Übernahme der AGB im Rahmen einer Globalübernahme, bei welcher der AGB-Übernehmer den Bedingungen zustimmt, ohne deren genauen Inhalt zur Kenntnis genommen, verstanden oder bedacht zu haben.
Gültigkeitsvoraussetzung
- Preisanpassungsklauseln sind bei Dauerschuldverhältnissen meist unverzichtbar.
- Gleichwohl können die Preisanpassungsklauseln in AGB ein grosses Missbrauchspotenzial beinhalten. Damit sie nicht zum Instrument einer einseitigen Gewinnmaximierung ausarten, sollten sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Preisanpassungen;
- Bestimmung eines ausgewogenen Preisanpassungsmechnismuses;
- Kündigungsrecht an Gegenpartei bzw. an AGB-Übernehmer.
Wirkung
- Auch Preisanpassungsklauseln können heute in drei Phasen kontrolliert werden:
- Einbeziehungskontrolle;
- Auslegungskontrolle;
- Inhaltskontrolle.
- Diese Kontrolle hat individuell konkret zu erfolgen und hängt im Prinzip ab von den
- Erwartungen in B2C-Verträgen (Gültigkeitskontrolle) sowie
- B2B-Verträgen (Ungewöhnlichkeitskontrolle).
- Der einzelfallbezogenen Ausübungskontrolle wichtige Bedeutung zu.
Literatur
- ATAMER YESIM M. / AL ABIAD TAREK / BACHMANN PERLA, Preisanpassungsklauseln in AGB von Dauerschuldverhältnissen – Nützliche Flexibilität oder kontrollbedürftige Missbrauchsgefahr, Expert Focus Dezember 2023, S. 664 ff.
- BUFF FELIX, Vertragliche Anpassungsklauseln im schweizerischen Recht, Zürich 2016
- HUGUENIN CLAIRE / MAISSEN EVA, Bedingungsänderungsklauseln, in: Fuhrer S., Weber S. (Hrsg.), Allgemeine Versicherungsbedingungen, Zürich 2011, S. 97 – 122, S. 110
- JENNY MARIUS, Inhaltskontrolle nach revidiertem Art. 8 UWG, Zürich / St. Gallen 2014, S. 66. 30
- KRAMER ERNST A., Das unfertige Gebäude der AGB-Inhaltskontrolle im schweizerischen Recht, recht 2023, S.181 – 189, S. 183
- KRAMER ERNST A. / PROBST THOMAS / PERRIG ROMAN, Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2. Auflage, Bern 2023
- MITROVIC MILIVOJE, Einseitige Änderungsklauseln in AGB, Zürich 2022
- RUSCH ARNOLD F. / HUGUENIN CLAIRE, Einseitige Änderungsrechte in AGB, SZW 2008, S.37-56, 45 ff.
Judikatur
- UWG 8
- Handelsgericht des Kantons Zürich, HG210223-0 (21.06.2023), Erw. 7.3.4.2.9
- Ungewähnlichkeitsregel
- BGE 148 III 57, Erw. 2.1.3
- Handelsgeicht des Kantons Zürich, HG210223-0 (21.06.2023), Erw. 7
- Inhaltskontrolle
- BGer 4A_54/2021 (28.10.2021), Erw. 6.4.2
- BGer, 4A-275/2019 (29.08.2019), Erw.1.4
- Handelsgericht des Kantons Zürich, HG210223-O (21.06.2023) E. 7.3.4.1
- Transparente Klauseln
- BGE 135 III 1, Erw. 2.5 («… Ein undefiniertes Gestaltungsrecht zur einseitigen Abänderung vertraglicher Leistungspflichten widerspräche der Natur und dem Zweck des Vertrags, mit dem Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei gerade definiert werden sollen…»)
- BGE 135 III 1, Erw. 2.5
- Intransparente Preisanpassungsklauseln
- BGE 135 III 1, Erw. 3.3 (Gemäss BGer macht es diesbezüglich auch nichts aus, dass die Preiserhöhung auf behördliche Anordnung stattfand)
- Kompensation der Einräumung eines Kündigungsrechts
- BGE 135 III 1, Erw. 3.3 (Gemäss BGer macht es diesbezüglich auch nichts aus, dass die Preiserhöhung auf behördliche Anordnung stattfand)
Weiterführende Informationen
Verzicht auf Musterklausel
- Angesichts der Kritik an und der Umstrittenheit von automatischen Vertragsverlängerungsklauseln – im B2C-(Konsumentenschutz-)Bereich – wird auf die Wiedergabe einer Muster-Vertragsklausel verzichtet.