Willenserklärungen können ausdrücklich oder stillschweigend sein. Sie könne mittelbar oder unmittelbar mitgeteilt werden:
Ausdrückliche Willenserklärung
- Erklärter Wille geht unmittelbar aus der Mitteilung resp. folgenden Elementen hervor:
- Wort
- Schrift
- Zeichen
- Handzeichen
- Signale
- Klare Körpersignale
- Nicken
- Kopfschütteln
Stillschweigende Erklärung
Einleitung
Nach Alfred Koller (a.a.O. (siehe Box unten), § 3 Rz 127) besteht bezüglich der Terminologie zu „stillschweigend“ und „konkludent“ ein eigentliches „Wirrwarr“:
- Konkludente Handlungen
-
- Konkludente Handlungen gelten (auch) als ausdrückliche Willensäusserungen (Ansicht Alfred Koller, a.a.O.) (aktives Handeln), welche gleichzeitig eine Willensäusserung mitenthalten oder direkt auf eine solche ausgerichtet sind und eine solche nach dem Willen des sich Äussernden auch enthalten sollen
- Stillschweigende Genehmigung
-
- Bei stillschweigender Genehmigung wird jemandem ein passives Verhalten nach Treu und Glauben als Willensäusserung angerechnet, wie wenn er sich tatsächlich geäussert hätte (Alfred Koller, a.a.O.).
Diese Definitionen sollen durch die nachfolgenden Ausführungen ergänzt bzw. differenziert werden:
Konkludentes Verhalten
- Erklärter Wille kann aus konkludentem Verhalten der Person hervorgehen
- Nur beim Vorliegen schlüssiger Anhaltspunkte, die nach Treu und Glauben auf Willenserklärung schliessen lassen
Schweigen
- Erklärter Wille kann durch Schweigen hervorgehen
Unmittelbare und mittelbare Willenserklärung
- Unmittelbare Erklärung
- Durch das direkte Wort als Kommunikation zwischen den Parteien
- im unmittelbaren Verkehr
- am Telefon
- via Chat
- Durch das direkte Wort als Kommunikation zwischen den Parteien
- Mittelbare Willenserklärung
- Durch schriftliche Kommunikation, bei der ein Übermittlungsvorgang notwendig ist
- Brief
- SMS
- Durch schriftliche Kommunikation, bei der ein Übermittlungsvorgang notwendig ist
Literatur
- Koller Alfred, „ein eigentlicher Wirrwarr“ (Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 2. Auflage, 2009, § 3 Rz 127)
- Koller Alfred, Vertragsschluss und Schweigen auf einen Antrag, recht 1996, S. 70 ff.
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 57 ff.
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