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Vertrag / Vertragsrecht

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Annahme

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei rechtzeitiger Annahme des Antrags kommt ein Vertrag zustande. Sie muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beim Offerenten eintreffen.

Begriff

  • Annahme   =   Erklärung der Vertragspartei, die vorliegende Offerte anzunehmen

Synonym

  • Akzept

Art der Willenserklärung

Form

  • Annahme unterliegt keiner bestimmten Form
    • Kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen
  • Ausnahme
    • Spezielle Form wurde vom Antragssteller oder beiden Parteien vorbehalten
  • Annahme durch Stillschweigen
    • Massgebend ob Stillschweigen als Annahme gedeutet werden kann, ist die Verkehrssitte (BGE 100 II 18 E. 3)

Vertragsentstehung

  • Der Vertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben
    • Essentialia negotii
      • Die essentialia negotii des Antrags müssen der Annahme entsprechen
    • Nebenpunkte
      • OR 2 stellt die Vermutung auf, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindert

Vertragszeitpunkt

Verspätetes Eintreffen

  • Trifft die Annahme verspätet ein, das heisst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, kommt kein Vertrag zustande
  • Ausnahme bei rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärungen
    • Rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärungen die erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eintreffen, führen zum Vertragsschluss, wenn der Offerent nicht anzeigt, dass er nicht gebunden sein will (Vgl. OR 5 Abs. 3)
  • verspätet eingereichte Annahmeerklärungen stellen neue Angebote dar

Ergänzungen

  • Ergänzungen bei der Annahme stellen neue Angebote dar

Digitale Aspekte

Auch im Onlinehandel sind zum Abschluss eines Vertrages zwei übereinstimmende, gegenseitige Willenserklärungen der Parteien erforderlich (vgl. OR 1). Das Angebot (Offerte) und die Annahme (Akzept).

  • Angebot
    • Angebote auf Internetseiten stellen grundsätzlich kein Angebot im Rechtsinn dar. Der Käufer hat kein Anspruch auf einen bestimmten, für das Produkt auf der Homepage des Verkäufers angegebenen Preis.
    • Erst die Bestellung des Kunden stellt das eigentliche Angebot dar.
  • Annahme
    • In der Regel kommt der Vertrag im Onlinehandel durch die Übermittlung der Bestellbestätigung oder durch die Lieferung der bestellen Ware zustande.
  • Zeitpunkt des Vertragsschlusses
    • Die Vertragsparteien schliessen im Onlinehandel ihren Vertrag unter Abwesenden
    • d.h. die Offerte behält bis zu dem Zeitpunkt Gültigkeit, wo der Offerent den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
      • Gemäss UWG 3 Abs. 1 lit. s ist der Verkäufer im Onlinehandel verpflichtet, die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.

Gesetzestext

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