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Vertrag / Vertragsrecht

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Anfechtungsfolgen

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine erfolgreiche Anfechtung von Willensmängeln mittels Anfechtungserklärung bewirkt die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages:

Einseitige Unverbindlichkeit

  • Der Vertrag ist für denjenigen (einseitig) unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, bedroht oder getäuscht wurde

Wirkung der einseitigen Unverbindlichkeit

  • Vertragsauflösung ex tunc (von Anfang, rückwirkend)
    • Gemäss Ungültigkeitstheorie des Bundesgerichts wirkt die einseitige Unverbindlichkeit ex tunc, d.h. so als wäre der Vertrag nie geschlossen worden (BGE 114 II 131 E. 3b)
  • Auswirkung der Vertragsauflösung ex tunc (von Anfang, rückwirkend)
    • Offene Leistungen fallen dahin
    • Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden
      • Rückforderung erfolgt folgendermassen:
        • bei Sachen
          • mit Eigentumsklage
        • bei Grundstücken
          • mit Grundbuchbereinigungsklage
        • bei Geldleistungen, Ansprüchen aus Immaterialgüterrechten und Forderungen
          • nach OR 62 ff – Bereicherungsrecht
      • Abwicklung der Rückleistung
        • Die Rückleistung hat bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (synallagmatische Verträge) Zug um Zug zu erfolgen
    • Spezialfall Dauerschuldverhältnisse
      • Aufgrund der oft komplexen Rückabwicklung von Dauerschuldverhältnissen wirkt die Vertragsanfechtung ex nunc (von nun an) und kommt einer Kündigung gleich

Literatur

  • Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 209 ff.

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