Eine erfolgreiche Anfechtung von Willensmängeln mittels Anfechtungserklärung bewirkt die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages:
Einseitige Unverbindlichkeit
- Der Vertrag ist für denjenigen (einseitig) unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, bedroht oder getäuscht wurde
Wirkung der einseitigen Unverbindlichkeit
- Vertragsauflösung ex tunc (von Anfang, rückwirkend)
- Gemäss Ungültigkeitstheorie des Bundesgerichts wirkt die einseitige Unverbindlichkeit ex tunc, d.h. so als wäre der Vertrag nie geschlossen worden (BGE 114 II 131 E. 3b)
- Auswirkung der Vertragsauflösung ex tunc (von Anfang, rückwirkend)
- Offene Leistungen fallen dahin
- Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden
- Rückforderung erfolgt folgendermassen:
- bei Sachen
- mit Eigentumsklage
- bei Grundstücken
- mit Grundbuchbereinigungsklage
- bei Geldleistungen, Ansprüchen aus Immaterialgüterrechten und Forderungen
- nach OR 62 ff – Bereicherungsrecht
- bei Sachen
- Abwicklung der Rückleistung
- Die Rückleistung hat bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (synallagmatische Verträge) Zug um Zug zu erfolgen
- OR 82
- BGE 129 III 320 E. 7.1.1
- Die Rückleistung hat bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (synallagmatische Verträge) Zug um Zug zu erfolgen
- Rückforderung erfolgt folgendermassen:
- Spezialfall Dauerschuldverhältnisse
- Aufgrund der oft komplexen Rückabwicklung von Dauerschuldverhältnissen wirkt die Vertragsanfechtung ex nunc (von nun an) und kommt einer Kündigung gleich
- Die bereits erbrachten Leistungen werden nicht zurückgefordert
- BGE 137 III 243 E. 4.4.4
- BGE 129 III 320 E. 7.1.2
- Die bereits erbrachten Leistungen werden nicht zurückgefordert
- Aufgrund der oft komplexen Rückabwicklung von Dauerschuldverhältnissen wirkt die Vertragsanfechtung ex nunc (von nun an) und kommt einer Kündigung gleich
Literatur
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 209 ff.
Judikatur
- Zur einseitigen Unverbindlichkeit
- Zur Abwicklung der Rückleistungen
- BGE 129 III 320 7.1.1
- Zur Vertragsauflösung bei Dauerschuldverhältnissen
- BGE 137 III 243 4.4.4
- BGE 129 III 320 7.1.2
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.