Eine erfolgreiche Anfechtung von Willensmängeln mittels Anfechtungserklärung bewirkt die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages:
Einseitige Unverbindlichkeit
- Der Vertrag ist für denjenigen (einseitig) unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, bedroht oder getäuscht wurde
Wirkung der einseitigen Unverbindlichkeit
- Vertragsauflösung ex tunc (von Anfang, rückwirkend)
- Gemäss Ungültigkeitstheorie des Bundesgerichts wirkt die einseitige Unverbindlichkeit ex tunc, d.h. so als wäre der Vertrag nie geschlossen worden (BGE 114 II 131 E. 3b)
- Auswirkung der Vertragsauflösung ex tunc (von Anfang, rückwirkend)
- Offene Leistungen fallen dahin
- Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden
- Rückforderung erfolgt folgendermassen:
- bei Sachen
- mit Eigentumsklage
- bei Grundstücken
- mit Grundbuchbereinigungsklage
- bei Geldleistungen, Ansprüchen aus Immaterialgüterrechten und Forderungen
- nach OR 62 ff – Bereicherungsrecht
- bei Sachen
- Abwicklung der Rückleistung
- Die Rückleistung hat bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (synallagmatische Verträge) Zug um Zug zu erfolgen
- OR 82
- BGE 129 III 320 E. 7.1.1
- Die Rückleistung hat bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (synallagmatische Verträge) Zug um Zug zu erfolgen
- Rückforderung erfolgt folgendermassen:
- Spezialfall Dauerschuldverhältnisse
- Aufgrund der oft komplexen Rückabwicklung von Dauerschuldverhältnissen wirkt die Vertragsanfechtung ex nunc (von nun an) und kommt einer Kündigung gleich
- Die bereits erbrachten Leistungen werden nicht zurückgefordert
- BGE 137 III 243 E. 4.4.4
- BGE 129 III 320 E. 7.1.2
- Die bereits erbrachten Leistungen werden nicht zurückgefordert
- Aufgrund der oft komplexen Rückabwicklung von Dauerschuldverhältnissen wirkt die Vertragsanfechtung ex nunc (von nun an) und kommt einer Kündigung gleich
Literatur
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 209 ff.
Judikatur
- Zur einseitigen Unverbindlichkeit
- Zur Abwicklung der Rückleistungen
- BGE 129 III 320 7.1.1
- Zur Vertragsauflösung bei Dauerschuldverhältnissen
- BGE 137 III 243 4.4.4
- BGE 129 III 320 7.1.2