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Vertrag / Vertragsrecht

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Einfacher Motivirrtum

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nachfolgend wird auf den einfachen Motivirrtum eingegangen. Er ist im Gegensatz zum qualifizierten Motivirrtum (sog. Grundlagenirrtum) unwesentlich und berechtigt deshalb nicht zur Anfechtung des Vertrages.

Begriffe

  • Motivirrtum =   Vorstellung über die Tatsache, die den Beweggrund für das Rechtsgeschäft bildet, liegt mit der Wirklichkeit auseinander

Grundlage

  • OR 23 ff.

Unterscheidung zwischen reinem und qualifiziertem Motivirrtum

Reiner Motivirrtum

  • Der reine Motivirrtum ist nach OR 24 Abs. 2 unwesentlich
    • Er berechtigt somit nicht zur Anfechtung des Vertrages
      • OR 23

Qualifizierter Motivirrtum

  • Liegen beim reinen Motivirrtum noch qualifizierende Merkmale vor, liegt ein qualifizierter Motivirrtum, der sog. Grundlagenirrtum vor
  • Die qualifizierenden Merkmale ergeben sich aus OR 24 Abs. 1 Ziffer 4
    • Danach muss der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betreffen, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde

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