Nachfolgend wird auf den einfachen Motivirrtum eingegangen. Er ist im Gegensatz zum qualifizierten Motivirrtum (sog. Grundlagenirrtum) unwesentlich und berechtigt deshalb nicht zur Anfechtung des Vertrages.
Begriffe
- Motivirrtum = Vorstellung über die Tatsache, die den Beweggrund für das Rechtsgeschäft bildet, liegt mit der Wirklichkeit auseinander
Grundlage
- OR 23 ff.
Unterscheidung zwischen reinem und qualifiziertem Motivirrtum
Reiner Motivirrtum
- Der reine Motivirrtum ist nach OR 24 Abs. 2 unwesentlich
- Er berechtigt somit nicht zur Anfechtung des Vertrages
- OR 23
- Er berechtigt somit nicht zur Anfechtung des Vertrages
Qualifizierter Motivirrtum
- Liegen beim reinen Motivirrtum noch qualifizierende Merkmale vor, liegt ein qualifizierter Motivirrtum, der sog. Grundlagenirrtum vor
- Die qualifizierenden Merkmale ergeben sich aus OR 24 Abs. 1 Ziffer 4
- Danach muss der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betreffen, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde
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