Abgrenzung zu anderen Steuerarten
Sachlogisch kann es nur Abgrenzungen zu anderen Vermögensgegenständen geben. Zum Beispiel unterschiedlich zu Wertpapieren oder zu sonstigen Guthaben behandelt werden Immobilien in folgender Hinsicht:
- Eigenmietwert-Besteuerung bei selbst bewohnten Immobilien (Zurechnung des Mietwertes zum Einkommen, mit entsprechend höherer Steuerbelastung)
- Handänderungssteuer
- Grundstückgewinnsteuer
Liegenschaftensteuer
Als Objektsteuer ist sie ein Entgelt für eine im Privatrecht begründete Sonderbeanspruchung des Gemeindeterritoriums; sie ist daher bei den Subjektsteuern oben nicht angeführt. Sie wird in weniger als der Hälfte der Kantone erhoben.