LAWINFO

Immobilienbesteuerung

QR Code

Einkommenssteuerplanung

Rechtsgebiet:
Immobilienbesteuerung
Stichworte:
Besteuerung Immobilien, Immobilien versteuern, Immobilienbesteuerung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die RENDITE DER KAPITALANLAGE wird geprägt durch:

  • ERWERBS-RECHTSTRÄGER
    • Erwerb durch eine natürliche Person oder Personengesellschaft
      • Privater Immobilienfonds (Special)
    • Erwerb mit einer Kapitalgesellschaft (asset deal)
      • Kauf über eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in einem steuer-günstigeren Land als der Schweiz, welches mit der Schweiz ein DBA unterhält und dort die Besteuerung der Veräusserung von Mehrheitsbeteiligungen als bewegliches Vermögen vorsieht
      • VERKAUF/Immobilien-Gesellschaften/Verkauf Mehrheitsbeteiligung/internationales Verhältnis
    • Erwerb einer Kapitalgesellschaft (share deal)
  • HÖHE DER FREMDFINANZIERUNG (steueroptimale Hypothekenhöhe)
  • STEUERLICHE ZUORDNUNG (Geschäftsvermögen oder Privatvermögen)
  • MWST-GESTALTUNG BEIM ERWRB ODER FÜR DANACH
  • OBJEKTWAHL IN BEZUG AUF BAUZUSTAND BZW. UNTERHALTSNACHHOLBEDARF
    • Für Immobilien mit Unterhaltsnachholbedarf sind die Instandstellungskosten ab Erwerb bei der Direkten Bundessteuer und den Kantonssteuern vom Einkommen abzugsfähig (zur Praxisänderung vgl. die Box)
    • Idee vieler steuersparender Privat-Erwerber unterhaltsvernachlässigter Immobilien einerseits zu Lasten des Einkommens zu renovieren und anderseits für den Weiterverkauf die anrechenbaren Anlagekosten zu erhöhen (Reduktion der Grundstückgewinnsteuer).

Aufhebung der Dumont-Praxis (Praxisänderung 2010)

  • Die Dumont-Praxis besagt, dass Instandstellungskosten einer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach Erwerb nicht zum Abzug berechtigen.
    • Die Rechtsprechung erfolgte angesichts findiger Steuerpflichtiger, die zu Lasten des steuerbaren Einkommens unterhalts-vernachlässigte Liegenschaften kauften, durch Renovationen, deren Kosten sie dem steuerbaren Einkommen belasteten, wertvermehrten und später steuergünstiger verkauften (tiefste Prozessionsstufe zB Kanton ZH: 20 %), um so die Steuerbelastung zu drücken.
    • Mit der „Dumont-Praxis“ wurden anschaffungsnahe Aufwendungen für vernachlässigten Unterhalt nicht zum Abzug zugelassen.
    • Als ordentlich unterhalten galten Liegenschaften grundsätzlich dann, wenn die einzelnen Bauteile und Materialien innerhalb ihrer vorhersehbaren Nutzungsdauer ersetzt wurden.
  • Die steuerharmonisierungs-motivierte Aufhebung dieser Praxis erfolgte bzw. erfolgt kantonal zu unterschiedlichen Zeitpunkten (2010 – 2012).
  • Folgen:
    • Kosten des Liegenschaftenunterhalts, insbesondere Instandstellungskosten, können künftig auch bei Altbauten sofort ab dem Erwerb von den Steuern abgezogen werden.
    • Bei den Steuern dürfen indes nur werterhaltende, nicht aber wertvermehrende Investitionen abgezogen werden.
  • Leitentscheid BGer 9C_677/2021 vom 23.02.2023 = BGE 149 II 27 ff. (Praxisänderung) Der Entscheid
    • Das Bundesgericht (BGer) hat mit seinem Leitentscheid 9C_677/2021) nun auch seine Praxis zum «wirtschaftlichen Neubau» aufgegeben.
      • Im zu beurteilenden Sachverhalt erwarben die Steuerpflichtigen ein stark renovationsbedürftiges Bauernhaus, welches sie in der Folge umfassend sanierten.
      • In der Steuererklärung deklarierten sie die Sanierungskosten als steuerlich abzugsfähigen Liegenschaftenunterhalt, wobei das Steueramt die Abzüge mit Verweis auf die Praxis zum «wirtschaftlichen Neubau» grösstenteils verweigerte.
      • Das gegen diesen Entscheid durchgeführte Rechtsmittelverfahren war erfolgreich:
        • Das Bundesgericht gelangten unter Hinweis auf die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Fassung von DBG 32 Abs. 2 zum Schluss, dass die Verweigerung des Sanierungsaufwands als steuerlich absetzbarer Liegenschaftenunterhalt mit der aktuellen Gesetzgebung nicht vereinbar sei.
  • Die Folgen
    • Für Erwerber von Privatgrundstücken bedeutet dies, dass sie für alle Arbeiten an einer Liegenschaft – unabhängig davon, ob die Liegenschaft neu erworben, umfassend saniert oder bloss sanft renoviert wurde – separat zu klären ist,
      • ob diese bloss dazu dienen, den früheren Zustand wiederherzustellen oder,
      • ob etwas Besseres bzw. Neues geschaffen wurde.
    • Sofern und soweit es sich um blosse Instandhaltungsarbeiten handelt,
      • können die Aufwendungen als Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.
    • Ist die Qualifikation der Arbeiten unklar oder handelt es sich eindeutig um wertvermehrende Arbeiten,
      • kann die Steuerbehörde den Abzug vom steuerbaren Einkommen hiefür verweigern.
  • Der Rat
    • Private Grundeigentümer sollten deshalb, wenn sie im Zusammenhang mit einer «Renovation» eine umfassende Dokumentation der Arbeiten – mit einer Bestandesaufnahme vor und nach Renovation – erstellen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.