Die Steuergesetzgebung von Bund (DBG) und verschiedener Kantone anerkennen energetische und umwelttechnische Investitionen in bestehende Gebäude als abzugsfähigen Liegenschaftenunterhalt, auch wenn diese Arbeiten wertvermehrend sind.
Energetische und/oder umwelttechnische Installationen
- sind Massnahmen für rationellere Energieverwendung bzw. für die Nutzung erneuerbarer Energien
- beinhalten den Ersatz veralteter und die Installation neuer Bauteile an Bestandesgebäuden
- können nur in dem Umfange steuerlich abgezogen werden, wie sie nicht vom Gemeinwesen subventioniert werden.
Konsultieren Sie die Verordnung der Eidgenössischen Finanzdirektion (EFD) und die Steuergesetzgebung des Belegenheitskantons der Immobilie!
Verordnung der EFD
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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