Verwaltungskosten
Bei den Verwaltungskosten sind
- abzugsfähig die Kosten der Liegenschaftenverwaltung durch Dritte
- nicht abzugsfähig die Kosten der Eigenverwaltung, mit Ausnahme der Barauslagen (Bankspesen, Telefon, Porti, externe Kosten des Mietzinsinkasso).
Vermietungskosten
Definition
Bei Mietobjekten stellen die Betriebskosten abzugsfähige Kosten dar (vgl. aber nachfolgend das Thema Kostenverteilung).
Kostenverteilung
Der Mieter ist von Gesetzes wegen nicht zur Bezahlung von Nebenkosten verpflichtet. Die Nebenkostentragung durch den Mieter bedarf daher einer ausdrücklichen Abrede (OR 257a Abs. 2).
Art. 257a OR
2. Nebenkosten
a. Im Allgemeinen
1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.
2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.
Wohn- und Geschäftsräume
Nebenkosten sind die „tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, …die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben“ (vgl. OR 257b Abs. 1).
Art. 257b OR
b. Wohn- und Geschäftsräume
1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.
2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.
Abzugsfähige Vermietungsaufwendungen
Folgende Vermietungsaufwendungen sind abzugsfähig:
- Allgemeinstrom
- Gebäudeversicherungsprämien
- Sachversicherungsprämien
- Heizungskosten
- Hauswartung / Treppenhausreinigung
- Ver- und Entsorgungskosten
- Frischwasser
- Abwasser
- Kehrichtabfuhr (allgemein und nicht individuell [Mietersache]
- Kanalreinigung
- Serviceabonnements
- Lift (Personen- und Warenlifte)
- Klimaanlage
- Pumpen
- Heizungsservice
- Gartenunterhalt
- Honorar Liegenschaftenverwaltung
- Inseratekosten für Mietersuche
- Erstvermietung kantonal unterschiedlich / umstritten
- Wiedervermietung eindeutig
- Gebühren und Abgaben
- ev. Liegenschaftensteuer
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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