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Immobilienbesteuerung

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Baurechtszins und Bodenausbeutung

Rechtsgebiet:
Immobilienbesteuerung
Stichworte:
Besteuerung Immobilien, Immobilien versteuern, Immobilienbesteuerung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Baurechtszins

Das Baurecht ist eine Personaldienstbarkeit, die, wenn selbständig (übertragbar) und dauernd (mind. 30 und max. 99 Jahre) als Grundstück im Grundbuch eingetragen und mit Grundpfandrechten belastet werden kann.

Die Entschädigung für die Einräumung des Baurechts kann erfolgen:

  • Periodische Bezahlung von Baurechtszins
    • Einkommenssteuerpflicht des Baurechtsgebers (vgl. DBA 21 Abs. 1 lit. c; siehe unten)
  • Einmalzahlung
    • Je nach Besteuerungssystem (monistisch oder dualistisch) ist die Einmalentschädigung
      • einkommenssteuerpflichtig (dualistisches System / St. Galler-System)
      • grundsteuerpflichtig (monistisches System / Zürcher-System).

Bodenausbeutung

Die Ausbeutung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand und Erz sind Erträge unbeweglichen Vermögens, unabhängig davon

  • wer sie erhält (Grundeigentümer oder Berechtigter aus einem selbständigen und dauernden Kiesabbaurecht)
  • ob sie Entschädigung für die Einräumung eines Abbaurechts oder für das abgebaute Material (zB Kiesverkauf) sind.

Die Entschädigungen sind

  • am Ort der gelegenen Sache als Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar (vgl. DBG 21 Abs. 1 lit. d; siehe unten)
  • soweit sie Entschädigung für durch den Kiesabbau bedingten Wegfall der bisherigen Nutzung sind, sozialversicherungsabgabepflichtig.

Weiterführende Informationen

» Baurechte in der Schweiz

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