Baurechtszins
Das Baurecht ist eine Personaldienstbarkeit, die, wenn selbständig (übertragbar) und dauernd (mind. 30 und max. 99 Jahre) als Grundstück im Grundbuch eingetragen und mit Grundpfandrechten belastet werden kann.
Die Entschädigung für die Einräumung des Baurechts kann erfolgen:
- Periodische Bezahlung von Baurechtszins
- Einkommenssteuerpflicht des Baurechtsgebers (vgl. DBA 21 Abs. 1 lit. c; siehe unten)
- Einmalzahlung
- Je nach Besteuerungssystem (monistisch oder dualistisch) ist die Einmalentschädigung
- einkommenssteuerpflichtig (dualistisches System / St. Galler-System)
- grundsteuerpflichtig (monistisches System / Zürcher-System).
- Je nach Besteuerungssystem (monistisch oder dualistisch) ist die Einmalentschädigung
Bodenausbeutung
Die Ausbeutung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand und Erz sind Erträge unbeweglichen Vermögens, unabhängig davon
- wer sie erhält (Grundeigentümer oder Berechtigter aus einem selbständigen und dauernden Kiesabbaurecht)
- ob sie Entschädigung für die Einräumung eines Abbaurechts oder für das abgebaute Material (zB Kiesverkauf) sind.
Die Entschädigungen sind
- am Ort der gelegenen Sache als Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar (vgl. DBG 21 Abs. 1 lit. d; siehe unten)
- soweit sie Entschädigung für durch den Kiesabbau bedingten Wegfall der bisherigen Nutzung sind, sozialversicherungsabgabepflichtig.
Art. 21 DBG
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2 Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft.