Die Nichtausübung eines formellen oder materiellen Rechts, zB auch der Verzicht auf Einreichung einer Baueinsprache, ist grundsätzlich steuerpflichtig. Für die Bundessteuer vgl. DBG 23 lit. d.
Art. 23 DBG
Steuerbar sind auch:
a. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
e. Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen;
f. Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
Verzicht auf ein Recht und MWST
- Abgrenzungsproblem zwischen Schadenersatz (MWST-Fokus: Nichtumsatz) und steuerbarem Verzicht auf ein Recht: vgl. Merkblatt (MB) Nr. 4 „Schadenersatzleistungen“
- Eidgenössische Steuerrechtskommission, Entscheid vom 14. Juni 2005
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