Bei Geschäftsraummieten gilt hinsichtlich der Mehrwertsteuer (MWST) folgendes:
Grundsatz
- Die Vermietung von Liegenschaften ist von der MWST ausgenommen
Ausnahme
- Ausgangslage
- Unter nachgenannten Voraussetzungen kann der Vermieter optieren und die MWST aus Lieferungen und Leistungen als Vorsteuer bei MWST-Deklaration bzw. -zahlung in Abzug zu bringen
- Für den Mieter erhöhen sich die Mietkosten und, ob und inwieweit er sich durch einen seinerseitigen Vorsteuerabzug „schadlos halten kann“, ist abhängig von Branche und Provenienz seiner Kundschaft (Inländer), was im Einzelfall zu prüfen ist
- Für die Optierung hat der Eigentümer bzw. Vermieter rechtzeitig eine Eigentümer- und eine Vermietungsstrategie zum machen
- Faktoren werden bilden:
- Erwerb mit MWST und / oder
- Neubau oder
- Bestandesbaute mit Generalsanierung o.ä.
- Faktoren werden bilden:
- Voraussetzungen
- MWST-pflichtiger Vermieter, welcher nicht nach Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnet
- MWST-pflichtiger Mieter
- Geschäfts- oder Gewerberaum-Mietobjekt
- Optierung durch Vermieter, d.h. freiwillige Unterstellung der Mietzinseinnahmen unter die MWST (vgl. MWSTG 26 Abs. 1 lit. b), pro Mietvertrag
- Im Mietvertrag der Parteien muss festgehalten werden, wenn der Mieter nebst des Mietzinses noch die MWST zu entrichten hat
- Wirkungen für den Vermieter
- Bei erfüllten Voraussetzungen kann der Vermieter auf den Liegenschaftsaufwendungen einen Vorsteuerabzug geltend machen
- Wirkungen für den Mieter
- Auch der Mieter kann die auf der Miete bezahlte MWST vorsteuermässig von den auf seinen Lieferungen und Leistungen eingenommen MWST-Abgaben in Abzug bringen (siehe aber oben)
Weiterführende Informationen
- Geschäftsraum Miete
- MWST-Infos der ESTV
- Mehrwertsteuer | estv.admin.ch
- MWST-Branchen-Info 17 (Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf)
- Option bei der Vermietung von Geschäftsimmobilien | schumacherswisstax.ch
- Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien | swissvat.ch
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