Grundsteuern
Ein Erbvorbezug liegt vor, wenn ein Gegenstand (hier eine Immobilie) übertragen wird:
- an einen pflichtteilsgeschützten Erben wie Ehegatte, Nachkomme etc.
- unentgeltlich oder erheblich unter dem Verkehrswert.
Abgrenzung zur Schenkung
Beim Erbvorbezug erhält der Pflichtteilserbe die unentgeltliche Leistung nicht gratis, sondern in Anrechnung an seinen dereinstigen Erbteil.
Steuerbefreit ist die sog. gemischte Schenkung, d.h. eine Kombination von Erbvorbezug und entgeltlichem Rechtsgeschäft. Die Steuerpraxis verlangt für eine Steuerbefreiung, dass der entgeltliche Teil weniger als 75 % und der unentgeltliche mehr als 25 % des Verkehrswertes beträgt. Für den unentgeltlichen Leistungsteils des Uebernehmers greift das Erbschafts- und Schenkungssteuer-Recht, wobei unter Ehegatten und bei Nachkommen in vielen Kantonen Steuerbefreiung gewährt wird (siehe nachfolgend).
Erbschaftssteuer
Die Kantone dürfen Erbschafts- und Schenkungssteuern erheben, nicht dagegen der Bund.
In der vergangenen Jahren ist in den Kantonen, aus Gründen des Steuerwettbewerbs mit erbschafts- und schenkungssteuer-freien Kanton Schwyz, die Steuerbefreiung von Ehegatten und Nachkommen realisiert worden, sofern und soweit sie nicht schon vorher bestanden hat.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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