Grundsteuern
Ein Erbvorbezug liegt vor, wenn ein Gegenstand (hier eine Immobilie) übertragen wird:
- an einen pflichtteilsgeschützten Erben wie Ehegatte, Nachkomme etc.
- unentgeltlich oder erheblich unter dem Verkehrswert.
Abgrenzung zur Schenkung
Beim Erbvorbezug erhält der Pflichtteilserbe die unentgeltliche Leistung nicht gratis, sondern in Anrechnung an seinen dereinstigen Erbteil.
Steuerbefreit ist die sog. gemischte Schenkung, d.h. eine Kombination von Erbvorbezug und entgeltlichem Rechtsgeschäft. Die Steuerpraxis verlangt für eine Steuerbefreiung, dass der entgeltliche Teil weniger als 75 % und der unentgeltliche mehr als 25 % des Verkehrswertes beträgt. Für den unentgeltlichen Leistungsteils des Uebernehmers greift das Erbschafts- und Schenkungssteuer-Recht, wobei unter Ehegatten und bei Nachkommen in vielen Kantonen Steuerbefreiung gewährt wird (siehe nachfolgend).
Erbschaftssteuer
Die Kantone dürfen Erbschafts- und Schenkungssteuern erheben, nicht dagegen der Bund.
In der vergangenen Jahren ist in den Kantonen, aus Gründen des Steuerwettbewerbs mit erbschafts- und schenkungssteuer-freien Kanton Schwyz, die Steuerbefreiung von Ehegatten und Nachkommen realisiert worden, sofern und soweit sie nicht schon vorher bestanden hat.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Immobilien schlüsselfertigEinleitung zu Immobilien schlüsselfertigAutoren:Indirekte ImmobilienanlageEinleitung zur indirekten ImmobilienanlageAutoren:Geschäftsfahrzeug und SteuernEinleitung zum Geschäftsfahrzeug und SteuernAutoren:Immobilien TransaktionenEinleitung zu Immobilien TransaktionenAutoren:ImmobiliennachfolgeEinleitung zur ImmobiliennachfolgeAutoren:MiteigentumEinleitung: Miteigentum
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht