Die Mehrheitsveräusserung bewirkt eine wirtschaftliche Handänderung und damit in Kantonen mit monistischem Steuersystem eine Grundstückgewinnsteuerpflicht sowie ggf. die Pflicht zur Bezahlung der Handänderungssteuer. Dies gilt auch, wenn zwei oder mehrere Personen ihre Minderheitsbeteiligungen, die zusammen eine Mehrheit an der Immobilien-Gesellschaft ausmachen, an den gleichen Erwerber verkaufen.
Interkantonales Verhältnis
- Mehrheitsbeteiligung an Immobiliengesellschaft » Behandlung wie unbewegliches Vermögen » Besteuerungsbefugnis bei Liegenschaftenkanton (BGE vom 09.071999 = StE 1999 A 24.34 Nr. 3)
- Direkte Bundessteuer » allf. Gewinn » steuerbefreit.
Internationales Verhältnis
- Massgeblichkeit der Ausgestaltung des DBA (OECD-Musterabkommen)
- Mehrheitsbeteiligung an Immobiliengesellschaft » Behandlung wie bewegliches Vermögen » Keine Besteuerungsbefugnis am Ort der gelegenen Sache (keine Grundstückgewinnsteuer!)
Weiterführende Informationen
» Steueroptimiertes Immobilien-Investment.ch
» Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz
Keine Auslandprivilegierung
Für folgende Staaten gilt die Privilegierung der Behandlung des Immobilien-Aktienverkaufs nach den Regeln über bewegliches Vermögen nicht; Verkaufsgewinne können damit im Sitz- und im Belegenheitsland der Immobilie(n), also auch in der Schweiz, besteuert werden:
- Aegypten
- Australien
- China
- Finnland
- Frankreich
- Grossbritannien
- Indien
- Irland
- Kanada
- Marokko
- Mexiko
- Norwegen
- Thailand
- USA
- Venezuela
- Vietnam
- Neues DBA in Ratifizierung: Niederlande
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GesamteigentumEinleitung zum GesamteigentumAutoren:Betreiberimmobilien / Management...Einleitung zu Managementimmobilie oder Bet...Autoren:Unternehmensimmobilien / CREMEinleitung zu Unternehmensimmobilien / CREMAutoren:MiteigentumEinleitung: MiteigentumAutoren:GrundpfandrechtEinleitung zum Grundpfandrecht (Hypothek)Autoren:GrundstückverwertungEinleitung zur Grundstückverwertung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht