Die Mehrheitsveräusserung bewirkt eine wirtschaftliche Handänderung und damit in Kantonen mit monistischem Steuersystem eine Grundstückgewinnsteuerpflicht sowie ggf. die Pflicht zur Bezahlung der Handänderungssteuer. Dies gilt auch, wenn zwei oder mehrere Personen ihre Minderheitsbeteiligungen, die zusammen eine Mehrheit an der Immobilien-Gesellschaft ausmachen, an den gleichen Erwerber verkaufen.
Interkantonales Verhältnis
- Mehrheitsbeteiligung an Immobiliengesellschaft » Behandlung wie unbewegliches Vermögen » Besteuerungsbefugnis bei Liegenschaftenkanton (BGE vom 09.071999 = StE 1999 A 24.34 Nr. 3)
- Direkte Bundessteuer » allf. Gewinn » steuerbefreit.
Internationales Verhältnis
- Massgeblichkeit der Ausgestaltung des DBA (OECD-Musterabkommen)
- Mehrheitsbeteiligung an Immobiliengesellschaft » Behandlung wie bewegliches Vermögen » Keine Besteuerungsbefugnis am Ort der gelegenen Sache (keine Grundstückgewinnsteuer!)
Weiterführende Informationen
» Steueroptimiertes Immobilien-Investment.ch
» Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz
Keine Auslandprivilegierung
Für folgende Staaten gilt die Privilegierung der Behandlung des Immobilien-Aktienverkaufs nach den Regeln über bewegliches Vermögen nicht; Verkaufsgewinne können damit im Sitz- und im Belegenheitsland der Immobilie(n), also auch in der Schweiz, besteuert werden:
- Aegypten
- Australien
- China
- Finnland
- Frankreich
- Grossbritannien
- Indien
- Irland
- Kanada
- Marokko
- Mexiko
- Norwegen
- Thailand
- USA
- Venezuela
- Vietnam
- Neues DBA in Ratifizierung: Niederlande
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.