Die Mehrheitsveräusserung bewirkt eine wirtschaftliche Handänderung und damit in Kantonen mit monistischem Steuersystem eine Grundstückgewinnsteuerpflicht sowie ggf. die Pflicht zur Bezahlung der Handänderungssteuer. Dies gilt auch, wenn zwei oder mehrere Personen ihre Minderheitsbeteiligungen, die zusammen eine Mehrheit an der Immobilien-Gesellschaft ausmachen, an den gleichen Erwerber verkaufen.
Interkantonales Verhältnis
- Mehrheitsbeteiligung an Immobiliengesellschaft » Behandlung wie unbewegliches Vermögen » Besteuerungsbefugnis bei Liegenschaftenkanton (BGE vom 09.071999 = StE 1999 A 24.34 Nr. 3)
- Direkte Bundessteuer » allf. Gewinn » steuerbefreit.
Internationales Verhältnis
- Massgeblichkeit der Ausgestaltung des DBA (OECD-Musterabkommen)
- Mehrheitsbeteiligung an Immobiliengesellschaft » Behandlung wie bewegliches Vermögen » Keine Besteuerungsbefugnis am Ort der gelegenen Sache (keine Grundstückgewinnsteuer!)
Weiterführende Informationen
» Steueroptimiertes Immobilien-Investment.ch
» Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz
Keine Auslandprivilegierung
Für folgende Staaten gilt die Privilegierung der Behandlung des Immobilien-Aktienverkaufs nach den Regeln über bewegliches Vermögen nicht; Verkaufsgewinne können damit im Sitz- und im Belegenheitsland der Immobilie(n), also auch in der Schweiz, besteuert werden:
- Aegypten
- Australien
- China
- Finnland
- Frankreich
- Grossbritannien
- Indien
- Irland
- Kanada
- Marokko
- Mexiko
- Norwegen
- Thailand
- USA
- Venezuela
- Vietnam
- Neues DBA in Ratifizierung: Niederlande
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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