Die Verwertungsvoraussetzungen sind abhängig von der Verfahrensart des Konkursverfahrens, vom Massagegenstand, vom Verwertungszeitpunkt, von der Verwertungsart und von beschränkten dinglichen Rechten:
- Verfahrensart
- Verwertungsart
Zu berücksichtigen ist stets, dass vorgängig Eigentumsansprachen zu behandeln und Dritteigentum auszusondern ist.
Literatur
- BÜRGI-BSK II, Art. 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 3 ff.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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