Die Haftungsvoraussetzungen sind einheitlich geregelt und berücksichtigt einerseits die Besonderheiten der Pauschalreise und andererseits die Konsumentenschutzinteressen des Reisenden wie die berechtigten Interessen des Reiseveranstalters.
Grundlagen
primär
- PRG 14 – 16
- PRG 12 Abs. 2 und 13
Subsidiär
- OR 97
- OR 101
- OR 41 und 55
Sonderbestimmungen
- MÜ 17 – 19 sowie 29 (Montrealer Übereinkommen)
- LTrV 7 und 8
Haftungsvoraussetzungen und ihre Elemente
- Eine Veranstalterhaftung setzt folgende 4 Elemente voraus:
- Schaden
- Pflichtverletzung (Reisevertragsverletzung)
- Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
- Verschulden (Verantwortlichkeit)
- Die Einzelheiten werden nachfolgend erörtert
Schaden
Schaden als Haftungselement
- Damit der Veranstalter haftet, muss nicht nur eine Pflichtverletzung, ein Verschulden und der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung, sondern auch ein Schaden gegeben sein
Allgemeines
- Der Ersatzanspruch des Konsumenten bezieht sich auf den Ersatz von:
- (nicht ausgeglichene) Integritätsschäden
- Ersatzmassnahmen
- Vgl. PRG 10 Abs. 3 lit. a und b sowie PRG 13 Abs. 1 lit. a
- Rücktransport
- Vgl. PRG 13 Abs. 2
- Reisepreisminderung
- Vgl. PRG 13 Abs. 1 lit. b
- Preisrückerstattung nach Vertragsrücktritt
- Vgl. PRG 10 Abs. 1 und 3 lit. c sowie PRG 11 Abs. 1
- Ersatzmassnahmen
- Mängelfolgeschäden
- Ersatzfähige Personen- und andere Schäden
- Vgl. PRG 16
- Ersatzfähige Personen- und andere Schäden
- (nicht ausgeglichene) Integritätsschäden
Materieller Schaden
- Die Haftung des Veranstalters betrifft insbesondere materielle Schäden, d.h. Personen-, Sach- und Vermögensschäden:
- Personenschaden
- Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
- Defekte Sicherheitseinrichtungen im Hotel
- Verdorbenes Essen
- Unfall bei Hoteltransfer
- Chlorunfall im Hotelschwimmbad
- Verbrennungen in der Hotelsauna
- uam
- Anspruchskonkurrenz
- OR 45 f. i.V.m. OR 99 Abs. 3
- Opferhilfe nach Opferhilfegesetz (OHG ; SR 312.5)
- Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
- Sachschäden
- Verlust der Sachen des Reisenden
- Reisegepäck
- Im zentralen Hoteltresor verwahrte Wertgegenstände
- Abhandenkommen von Utensilien im Gästezimmer
- etc.
- Beschädigung von Sachen des Reisenden
- Reisgepäck
- Beschädigtes Notebook bei der Zimmerreinigung
- Rückgabe des beschädigten Autos des Reisenden, welches bei der Ankunft intakt dem Hotelconcièrge übergeben wurde
- etc.
- Verlust der Sachen des Reisenden
- Vermögensschäden
- Kosten aus Nichterfüllung bzw. Ersatzvornahmen
- Telefongebühren für Ersatzbuchungen, Terminverschiebung u.ä.
- Taxikosten, wenn der Hoteltransferbus ausfällt
- Reisekosten für Ersatzausfluganbieter oder sogar den Leistungsträger des Veranstalters, weil dieser die neu gebuchte Reise nur gegen Vorauskasse ausführt
- etc.
- Kosten aus Nichterfüllung bzw. Ersatzvornahmen
- Personenschaden
Immaterielle Unbill
- Zur Haftung
- Der Veranstalter haftet dem Konsumenten und seinen Angehörigen für eine Genugtuung aus seelischer Unbill
- Grundlage
- OR 99 Abs. 3 i.V.m. OR 47 und OR 49
- Anwendungsfälle
- Schwere Verletzungen bei der Nutzung einer Hoteleinrichtung
- Reisender verunglückt im Hoteltransferbus infolge eines Fahrfehlers des Buschauffeurs tödlich
- Heissluftballonreise (ein zum Voraus beim Veranstalter gebuchter Ausflug) endete mit dem Absturz des Ballons und dem Tod des Konsumenten
- etc.
Andere Schäden
- Zur Haftung
- Definition
- Andere Schäden = Schäden, die nicht eine unfreiwillige Vermögenseinbusse durch Verminderung der Aktiven oder eine Vermehrung der Passiven beinhalten
- Umstrittene Anspruchsgewährung
- Seit dem sog. „Leitner-Urteil“ (siehe Box) ist die schweizerische Lehre und Rechtsprechung offener geworden
- Definition
- Grundlage
- Praxis
- Analoge Anwendung der EuGH-Praxis
- Anwendungsfälle
- Frustrationsschaden
- Definition
- Frustrationsschaden = Aufwendungen des Reisenden, die im Hinblick auf die Reise getätigt wurden und für ihn nutzlos geworden sind
- Anwendungsfälle
- Fahrkosten zum Flughafen (bei Reiseabsage erst am Airport)
- Visakosten
- Impfungskosten
- etc.
- Definition
- Kommerzialisierungsschaden
- Definition
- Kommerzialisierungsschaden = Entfallen oder Beeinträchtigung einer Nutzungsmöglichkeit, die gegen Entgelt erworben wurde
- Ausgangslage
- Vom Veranstalter verschobene Erstreise
- Vom Veranstalter zu vertretende misslungene Erstreise (Reiseabbruch wegen schweren Reisemangel (zB Lebensmittelvergiftung)
- Anwendungsfälle
- Kosten der Zweitreise, einschliesslich Verdienstausfall (unbezahlter Urlaub oder Anstellung Ersatzpersonal etc.) (vgl. Ausgangslage)
- Kosten, damit der Konsument den von ihm erwarteten und preislich erworbenen Erholungswert erhalten kann
- Schadenersatz bei Nichtnachholung des Urlaubs?
- Fiktive Kosten gelten in der Schweizerischen Rechtsordnung als nicht ersatzfähig, da es an einem materiellen Schaden fehlt (vgl. OR 47 und OR 49)
- Definition
- Frustrationsschaden
Entgangene Urlaubsfreude
- Zur Haftung
- Definition
- Entgangene Urlaubsfreude (entgangener Feriengenuss oder nutzlos aufgewendete Urlaubszeit) = Schaden, der nicht als unfreiwillige Verschlechterung der Vermögenslage qualifiziert werden kann
- Nicht zu verwechseln mit der seelischen Unbill gemäss OR 47 und OR 49
- Siehe „immaterielle Unbill“ oben
- Umstrittene Anspruchsgewährung
- Die Auslegung des Schadensbegriffs nach PRG und die Zulassung „immateriellen Schadens“ zum Ersatze ist umstritten
- Die jüngere Literatur betrachtet nach dem Urteil des Cour de Justice Genève vom 14.11.2003 (CJ GE, in ACJC/1198/2003) den immateriellen Schaden im Pauschalreiserecht als ersatzfähig
- Definition
- Grundlage
- PRG 14 Abs. 1OR 49 Abs.1 per analogia
- Vgl. auch „Leitner-Urteil“ des EuGH (siehe Box)
- Entgangene Urlaubsfreude kann jeder Person Schaden zufügen
- Der Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude steht nicht nur werktätigen Personen, sondern auch Personen ohne Einkommen (Studenten, Rentnern usw.) zu
- Bemessung der Entschädigungshöhe
- Schwere der Vertragsverletzung?
- Keine Anwendung wegen PRG 14 Abs. 1
- Unzulässigkeit der Anwendung einer Erheblichkeitsschwelle als Haftungseinschränkung
- Keine Massgeblichkeit des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
- Richterliche Würdigung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls
- Mitberücksichtigung des Reisepreises!
- Schwere der Vertragsverletzung?
Pflichtverletzung (Reisevertragsverletzung)
Pflichtverletzung als Haftungselement
- Damit der Veranstalter haftet, muss nicht nur ein Schaden, ein Verschulden und der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden, sondern auch eine Pflichtverletzung gegeben sein
Verantwortlichkeit für gehörige Vertragserfüllung
- Grundsatz
- Haftung des Veranstalters für irgendwelche Vertragsverletzung
- Vertragliche Haupt- oder Nebenpflicht
- Nichterfüllung oder Schlechterfüllung
- Haftung des Veranstalters für irgendwelche Vertragsverletzung
- Ausnahme
- Gleichgewicht-Wiederherstellung durch die Ersatzmassnahme
Anwendungsfälle
- Positive Vertragsverletzung bzw. Verletzung von Informationspflichten
- PRG 4 – 6 und ZGB 2 Abs. 2
- Ungerechtfertigte Annullierung der Reise vor Abreisetermin
- Vgl. PRG 11 + PRG 10 Abs. 4
- Teilweise Nichterfüllung infolge Vertragsänderungen
- Vgl. PRG 10
- Nichtangebot einer Ersatzreise
- Vgl. PRG 10 Abs. 3 lit. a und b
- Mängel der Reise oder Ersatzreise
- Vgl. PRG 10 Abs. 3 lit. a und b
- Fehlen gewisser Reiseleistungen bzw. Ersatzmassnahmen
- Vgl. PRG 13 Abs. 2
- Fehlen zugesicherter oder erwartbarer Eigenschaften
- Vgl. PRG 3, PRG 12 Abs. 1 und PRG 13 Abs. 1
Kausalzusammenhang
Kausalzusammenhang als Haftungselement
- Damit der Veranstalter haftet, muss nicht nur ein Schaden, Pflichtverletzung und Verschulden, sondern auch der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden gegeben sein
Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden
- Grundsatz
- Ist ein Ereignis auf eine Vertragsverletzung des Veranstalter oder seiner Leistungserbringer zurückzuführen ist, kann eine Kausalität gegeben sein (vgl. auch PRG 14 Abs. 1)
- Anwendungsfälle
- Hotelbuschauffeur verursacht den Verkehrsunfall (zB Selbstunfall)
- Hotelsportanlage mit Sicherheitsmängeln
- Hotelmitarbeiter hat Wertsachen gestohlen
- Unterlassene Information auf die erhöhte Gefahr von tätlichen Angriffen o.ä.
Keine Haftung für das allgemeines (Lebens-)Risiko
- Grundsatz
- Ein materieller Schaden, der Folge des allgemeinen Lebensrisikos ist, muss vom Veranstalter nicht ersetzt werden
- Die Gefahren des täglichen Lebens, auch während einer Pauschalreise, sind nicht geeignet einen Kausalzusammenhang zwischen dem Veranstalterverhalten und dem Schaden herbeizuführen
- Anwendungsfälle
- Verkehrsunfall
- Sportunfall
- Diebstahl
- Überfall
Konsumentenversäumnisse
- Grundsatz
- Die Versäumnisse des Konsumenten unterbrechen den Kausalzusammenhang
- Die Veranstalterhaftung entfällt (vgl. PRG 15 Abs. 1 lit. a), und zwar unabhängig davon, ob den Konsumenten bei dem ihm zuzurechnenden Umstand ein Verschulden trifft oder nicht
- Selbstverschulden
- Grundlage
- Ist der Schaden auf Selbstverschulden des Konsumenten zurückzuführen, entfällt die Veranstalterhaftung
- Für eine völlige Haftungsbefreiung des Veranstalters muss die alleinige Ursache für die Nicht- oder Schlechterfüllung der Leistung beim Konsumenten liegen
- Anwendungsfälle
- Reisender verpasst das Flugzeug
- Nichteinholung des Visums (trotz ausreichender Information des Reiseveranstalters) und Rückweisung am Zielland
- Ausschluss aus der Reisegruppe infolge ungebührlichen, die Reisefortsetzung gefährdendes Verhalten des Reisenden
- etc.
- Grundlage
- Mitverschulden
- Grundlage
- Ein blosses Mitverschulden des Reisenden reicht für einen Kausalitätsunterbrechung und damit für einen Haftungsausschluss gemäss PRG 15 Abs. 1 lit. a nicht aus
- Bei Mitverschulden des Reisenden kann der Richter die Höhe des vom Veranstalter ersetzenden Schadens nach seinem Ermessen herabsetzen (vgl. OR 44 Abs. 1)
- Anwendungsfälle
- Verkettung unglücklicher Umstände zB bei den Reiseinformationen
- Reisender erkennt Veranstalter-Fehler, unterlässt aber eine Rückfrage beim Veranstalter oder nutzt die Notfallnummer nicht
- Bei gehörigem Tätigwerden des Reisenden könnte der Veranstalterfehler anders behoben werden
- etc.
- Verkettung unglücklicher Umstände zB bei den Reiseinformationen
- Grundlage
Verschulden (Verantwortlichkeit)
Verantwortlichkeit als Haftungselement
- Kausalhaftung?
- Da in PRG 14 Abs. 1 das Verschulden des Veranstalters nicht als Haftungsvoraussetzung genannt wird, geht ein Teil der Lehre davon aus, es bestehe eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr beim Verschuldensnachweis (umstritten)
- Das Bundesgericht geht demgegenüber von einer einfachen Kausalhaftung des Reiseveranstalters aus, welche eine Sorgfaltspflichtverletzung präsumiere (vgl. BGE 130 III 182 ff.)
- ARB-Klauseln, welche die Veranstalterhaftung vom Verschulden abhängig machen, gelten als nichtig (vgl. PRG 19)
- Reiseveranstalterhaftung doch als Kausalhaftung mit Verschuldensrelevanz
- Damit der Veranstalter haftet, muss nicht nur ein Schaden, eine Pflichtverletzung und der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden, sondern auch ein Verschulden gegeben sein
Einstehen des Leistungsträgers
- Grundsätze
- Haftung nicht nur für Eigenleistungen, sondern auch für andere Dienstleistungsträger, die die vertraglichen Leistungen zu erbringen haben (vgl. PRG 14 Abs. 1)
- Haftung auch für das Verhalten aller während der Reise vertraglich tätigen Erfüllungsgehilfen (vgl. OR 101)
- Ausnahme
- Keine Haftung für das Verhalten Dritter, denen er sich für die Erfüllung seiner Leistungen nicht bediente (vgl. PRG 15 Abs. 1 lit. b)
Gesetzestexte
Art. 14 PRG Haftung; Grundsatz
1 Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, haftet dem Konsumenten für die gehörige Vertragserfüllung unabhängig davon, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger die vertraglichen Leistungen zu erbringen haben.
2 Der Veranstalter und der Vermittler können gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff nehmen.
3 Vorbehalten bleiben die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Beschränkungen der Entschädigung bei Schäden aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages.
Art. 15 PRG Ausnahmen
1 Der Veranstalter oder der Vermittler haftet dem Konsumenten nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages zurückzuführen ist:
- auf Versäumnisse des Konsumenten;
- auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind;
- auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches der Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b und c muss sich der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.
Art. 16 PRG Beschränkung und Wegbedingung der Haftung
1 Die Haftung für Personenschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, kann vertraglich nicht beschränkt werden.
2 Für andere Schäden kann die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden.
Literatur
- Schaden
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 358 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 9 ff. zu PRG 14/15
- FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 24 ff. zu PRG 14
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 151 ff.
- Pflichtverletzung (Vertragsverletzung)
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 356
- Verschulden (Verantwortlichkeit)
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 356 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 7 zu PRG 14/15
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 150
- Kausalzusammenhang
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 362 f.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 10 zu PRG 14/15
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 154 f.
Judikatur
- Schaden
- BGE 115 II 474 ff.
- BGE 126 III 388 ff.
- KassGer ZH vom 15.12.1995, in: ZR 1997 Nr. 47 = JKR 1997, S. 536 ff.
- OGer ZH vom 13.11.1980, in: SJZ 1981, 79
- HGer ZH vom 20.03.1987 und 02.06.1988, in: SJZ 1990, 32
- Simone Leitner/TUI Deutschland GmbH & Co. KG – Rs. C-168/00, Slg. 2002, I-2631, EuGH vom 30.04.2002 (Leitner-Urteil)
- CJ GE, ACJC/1198/2003
- BGH, RRa 2005, 57 ff.
- Pflichtverletzung (Vertragsverletzung)
- Gericht Seebezirk FR vom 06.08.2004, in: JKR 2004, S. 344 f. (Vorwurf der ungenügenden Teilnehmerinstruktion für Kameltrekking; abgelehnt)
- Verschulden (Verantwortlichkeit)
- CJ GE vom 25.06.1982, in: SJ 1982, S. 585
- BGE 130 III 182 ff. (Kofferdiebstahl auf Musikkreuzfahrt)
- Kausalzusammenhang
- BGE 130 III 182, 187 f. + 189 – 191
- Mängelrüge / Mängelrügestelle
- Urteil AR GVP 22/2010 Nr. 3554 vom 26.05.2010 (nicht rollstuhlgängiges Hotel)
- Outdoor-Reiseaktivitäten
- BGE 4A_235/2007 vom 01.10.2007 (Skilift-Unfall)
- BGE 130 III 571 (Rodelbahn-Unfall)
- BGE 138 IV 124 (Lawinen-Unfall)
- Urteil des KG Graubünden vom 02.07.2009 (Ref. SB 08 40) (Ballonfahrt-Unfall mit Körperverletzungsfolge des Fahrgasts)
- Versicherungsdeckung
- BGE 4A_585/2012 vom 01.03.2013 (Hotelgast übergab seine FERRARI-Autoschlüssel einer Person, die sich wie ein Hotelangestellter verhielt (sog. Mailänder Ferrari-Fall))