Einleitung
Grundsätzlich sollte die Reise fortgesetzt werden (können).
Der Veranstalter im Mängelfall die erforderlichen (Ersatz-)Massnahmen zu ergreifen, dass die Pauschalreise weiter durchgeführt werden kann. Bleibt der Veranstalter untätig, ist der Konsument zur Selbstabhilfe berechtigt und sich anschliessend den verbleibenden Minderwert der Reise in Geld ausgleichen zu lassen.