Eine Auseinandersetzung mit den zivilrechtlichen Aspekten des Reisens erfordert vorweg eine kurze Erläuterung der Reisebegriffe:
Reise
- Reise im engeren Sinne
- Fortbewegung von einem Ort zu einem andern Ort
- Reise im weiteren Sinne
- Fortbewegung zusammen mit anderen bzw. weiteren touristischen Dienstleistungen wie Beherbergung, Verköstigung und solchen aus dem Freizeitbereich (Unterhaltung, Sport, Abenteuer, Kultur) sowie aus dem Eventbereich (Seminare, Kongresse usw.)
Reiseleistungen (travel services)
- Leistungen, die dem Reisenden persönlich zu Gute kommen und einen Sachzusammenhang mit dem Reisen, dem Urlaub und der fremdorganisierten Freizeitbeschäftigung haben
- Personenbeförderung
- Beherbergung
- Verpflegung
- Ferienwohnungsmiete
- Mietauto
- Vermittlungsleistungen des Reisebüros gelten nicht als Reiseleistungen im Sinne des Terminus technicus
Reisevertrag (travel agreement)
- Reisevertrag im weiteren Sinne
- Vertrag, welcher die Erbringung einer Reiseleistung eines einzelnen Leistungserbringers zum Gegenstand hat
- Reisevertrag im engeren Sinne (Pauschalreisevertrag)
- Vertrag, welcher eine Kombination mehrerer Reiseleistungen zum Gegenstand hat
Leistungsträger (travel service provider)
- Leistungsträger im weiteren Sinne
- Erbringer (auch Leistungserbringer) eine oder mehrere Reiseleistungen
- Leistungsträger im engeren Sinne
- Reiseveranstalter, sofern und soweit er gegenüber dem Konsumenten die bedeutende Stellung der alleine und einzig verantwortlichen Person einnimmt
Reisender (Konsument, Kunde)
- Reisender im weiteren Sinne
- Reisekonsument, unabhängig von der Art der Reiseleistung und ihrer Qualifikation
- Reisender im engeren Sinne
- Auf der Ebene des einzelnen Reisevertrages wird der Reisende konkret bezeichnet wie Fluggast, Bahnkunde, Hotelgast, Feriengast (Mietwohnung) oder Driver (Mietauto) bzw. Teilnehmer (Eventveranstaltung)
- Pauschalreisender
- Nimmt der Reisende die Leistungen einer Pauschalreise in Empfang, wird er im PRG 2 Abs. 3 bezeichnet
Reiseveranstaltung
- Reiseveranstaltung im weiteren Sinne
- Mehrere Touristik-Leistungen wie Personentransport, Beherbergung, Verpflegung und weitere Touristikleistungen
- Reiseveranstaltung im engeren Sinne
- Geplantes und zeitlich begrenztes Ereignis wie Event (Wettkampfveranstaltung, Konzert- oder Ballettaufführung, Vorstellung, Sportanlass usw.)
Reisezweck / Reisemotiv
- Ferienreise (Urlaubsreise, Freizeitreise (Leisure travel))
- Pauschalreise
- Individualreise (mittels Inanspruchnahme einzelner Reiseleistungen)
- Geschäftsreise (Business travel)
- Mitarbeiter als Geschäftsreisender
- oft mit Unterstützung einer Business Travel Management Company
- Kunde als Geschäftsreisender
- (gemeinsame) Reise zu einem Businesstermin
- Incentive-Reise
- Mitarbeiter als Geschäftsreisender
Reiseveranstalter (Anbieter / Tour operator)
- Reiseveranstalter im weiteren Sinne
- Jede Person, die welche eine Reisedienstleistung erbringt
- Reiseveranstalter im engeren Sinne
- Person, welche eine Reiseleistung im Sinne des Pauschalreisegesetzes (PRG) erbringt
Reisevermittler
- Reisevermittler im weiteren Sinne
- Auftreten des Reisevermittlers als „Reisebüro“
- Negativdefinitions-Aspekte
- Reisevermittler ist kein Leistungsträger
- Reisevermittler ist kein Reiseveranstalter
- Reisevermittler erbringt keine Reiseleistungen
- Reisevermittler im engeren Sinne
- Vermittler von Pauschalreisen (vgl. PRG 2 Abs. 2)
Reisebüro als Agent oder Makler des Leistungsträgers
- Reisebüro allgemein
- Reisebüro ist kein anerkannter Rechtsbegriff
- Der Betrieb eines Reisebüros in der Schweiz erfordert keine Gewerbebewilligung
- Für die Lizenzierung als sog. „IATA-Reisebüro“ (International Air Transport Association / Organisation der Airlines der ganzen Welt) werden betriebliche, organisatorische, rechtliche und finanzielle Anforderungen gestellt und gute Branchenkenntnisse vorausgesetzt
- Reisebürozweck ist der Vertrieb von Reiseleistungen Dritter an Endkunden (engl. Retailer)
- Reisebüro als Agent des Leistungsträgers
- Werden Reiseleistungen vom Reisebüro für einen Reiseveranstalter oder Leistungsträger aufgrund einer Vertragsabrede und auf Dauer vermittelt, liegt ein Agenturvertrag im Sinne von OR 418a ff. vor
- Reisebüro als Makler des Leistungsträgers
- Reiseleistungen werden vom Reisebüro für einen bestimmten Leistungsträger nur gelegentlich (und ohne Umsatzzielpflicht) vermittelt, liegt ein Mäklervertrag (auch Maklervertrag) im Sinne von OR 412 ff. vor
Reisebüro als Makler des Reisekunden
- Reisebüro kann zu inhaltlichen Vertragsverhandlungen – ohne eigentliche Reiseberatung – mit den Vertragsparteien – im Rahmen eines einfachen Auftrags (OPR 394 ff.) – beauftragt sein; denkbar ist auch eine Reisbürotätigkeit als Abschluss- oder Nachweismäkler des Reisekunden (vgl. hiezu BGE 139 III 217 + 223 f., Erw. 2.3)
Literatur
- WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 2 ff.
Judikatur
- Reisebüro als Makler des Reisekunden
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- BGE 139 III 217 ff.
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Weiterführende Informationen
- Rechtstitel-Links
Weiterführende Informationen
- Reisespezifische Links