Die Benutzung eines Zeltplatzes (Camping) enthält meist eine oder mehrere Hauptleistungen und diverse Nebenleistungen, die es zu analysieren gilt:
Definition
- Camping = (befristete) Nutzung eines leeren Stellplatzes (Bodenfläche) für einen Wohnwagen, Camper (Motor home) oder ggf. für ein Zelt (Biwak), meist verbunden mit dem nicht ausschliesslichen Nutzungsrecht der elektrischen und sanitarischen Versorgungseinrichtungen, gegen Entgelt
Grundlagen
- OR 253 ff.
- OR 253a Abs. 2
- Nutzungsordnung des privaten Grundeigentümer / Campingplatzbetreibers
- Erlasse der Kommunen bzw. Behörden
Abgrenzungen
- Campieren in (behördlich bewilligten) Campinganlagen
- Nutzungsgegenstand
- Camping in eigenem Gerät (Standplatzmiete + Nutzung mittels eigenem Wohnwagen, Camper oder Zelt)
- Camping in fremdem Gerät (Miete von Boden und zB Wohncontainer, meistens bei Dauermiete (siehe Erscheinungsformen))
- Vermieter (Anbieter)
- Nutzungsüberlassung der Ferienwohnung zu Ferienzwecken (Eigenleistung)
- Veranstalter (zusätzlich zur Vermieterstellung, falls PRG-Voraussetzungen gegeben)
- Bündelung von zwei oder mehr touristischen Dienstleistungen, die mehr als einen Tag dauern und zu einem Gesamtpreis angeboten werden
- Beurteilung aus Konsumentensicht, nach dem Vertrauensprinzip
- Massgeblichkeit des Angebots
- zB Übernachtungsmöglichkeit, Fernseh- und Internetanschluss, Restaurant, Schwimmbad, Supermärkte
- Massgeblichkeit des Angebots
- Vgl.
- Pauschalreiserecht-Definition
- BGE 115 II 477, Erw. 2a
- Nutzungsgegenstand
- Wildes Campieren / wildes Biwakieren
- In der Regel nicht erlaubt oder nur unter strengen Auflagen
Rechtsnatur
- Rechtlicher Charakter eines Mietverhältnisses
Verbreitung
- Campieren ist heute eine weit verbreitete und populäre Urlaubs- und Reiseform
- Globetrotter, Rastlose und Familien, die das Kommunenhafte einem Hotel vorziehen, sind die Nutzer dieses touristischen Übernachtungs- und Fortbewegungsangebots
- Preisewertere Übernachtungsmöglichkeit als in Hotels
Erscheinungsformen
- Temporäre Miete
- i.d.R. < 3 Monate
- Dauermiete
- i.d.R. > 3 Monate
- weniger Ferien- als Freizeitzweck
Arten
- Keine Anwendung Pauschalreiserecht (PRG)
- bei reiner Stellplatzmiete und Services als Nebenleistungen
- zB Wiese mit Waschhaus
- Anwendung Pauschalreiserecht (PRG)
- Allgemeines
- Tritt dagegen der Standplatzanbieter mit mehreren gebündelten touristischen Leistungen zu einem Gesamtpreis auf, steht zu vermuten, dass er Veranstalter im Sinne des Pauschalreisegesetzes (PRG) ist
- Glamping („glamourous camping“ für luxuriöses Campieren)
- Bezeichnung für eine auf Luxus ausgerichtete Form des Campierens
- zB bei hoch komfortablen Einrichtungen mit Supermärkten, Restaurants, eigenem Schwimmbecken sowie Fernseh- und Internetanschluss, ev. mit Motel ähnlicher Nächtigungsmöglichkeit etc.
- Bezeichnung für eine auf Luxus ausgerichtete Form des Campierens
- Weitere Detailinformationen
- siehe Abgrenzungen, oben
- Allgemeines
Elemente
- Standplatz
- Platzmiete Standplatz, einschliesslich Infrastrukturanlagen (WC, Dusche, Frischwasserversorgung etc.)
- Mietzins für das Camping
- nach Anzahl Personen,
- weitere Faktoren wie
- Nutzungsart (Camper, Wohnwagen oder Zelt)
- Platzgrösse, zusätzlich
- Autoabstellplatz
- Strombezug für Wohnwagen
- und
- pro Nacht Verweildauer
- Wohngelegenheit
- Nutzung
- des Campers
- des mitgeführten, eigenen
- Wohnwagens
- Campingzelts
- eines fremden Wohnwagens bzw. Wohncontainers vor Ort gegen Entgelt
- Nutzung
Vertrag
- Reservationsbestätigung bzw. Buchungsbestätigung, mit oder ohne AGB
- Buchungsgegenstand
- Dauer
- Preise
- etc.
- Form
- Formfrei
- Schriftlichkeit (als Gültigkeitserfordernis) empfehlenswert
Rechte und Pflichten des Campingbuchenden
- Mietgegenstand
- Individualisierte Standfläche, Allgemeinflächen und Infrastrukturanlagen für alle Campingplatzbesucher
- Zusicherungen
- Gegenstand
- Stellplatz (in Süditalien) mit garantiertem Baumschatten
- Stellplatz in ruhiger Umgebung
- Gegenstand
- Mängel
- Allgemein
- Angesichts der blossen Landflächenmiete und des Umstandes, dass sich auf einem Campingplatz viele Menschen unterschiedlichster Herkunft bewegen, ihre Freizeit gestalten und ihre Bedürfnisse verrichten, müssen die Anforderungen relativiert werden
- Fehlen zugesicherter Eigenschaften
- Beispiele
- Fehlen des zugsicherten Baumschattens
- Stellplatz ist anstatt an ruhiger Lage direkt an der vielbefahrenen Hauptstrasse
- usw.
- Rücktrittsrecht
- Erfordernis eines so gravierenden Mangels, dass die Standplatz-Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch nicht gegeben oder stark eingeschränkt ist (vgl. OR 258 Abs. 1)
- Beispiele
- Standplatz-Mangel
- Beispiele
- Zeltplatz unter Wasser (höhere Gewalt?)
- Nicht schlafsacktauglicher Boden
- usw.
- Nachbesserungsanspruch
- Anspruch des Campers auf Stellung eines Ersatzobjektes oder Schadenersatz
- Rechtsfolgen / Rücktrittsrecht
- Allgemein
- Anspruch auf Ersatzobjekt und ggf. Schadenersatz
- Nicht der Camper (Mieter), sondern der Zeltplatzbetreiber (Vermieter) trägt das Schlechtwetter- bzw. Betriebsrisiko
- Ob gar ein Rücktrittsrecht besteht, ist im individuell konkreten Einzelfall zu beurteilen
- Unwetterursache
- In einem solchen Falle stellt sich die Frage nach der höheren Gewalt und damit des fehlenden Verschuldens des Zeltplatzbetreibers
- Kein Anspruch auf Ersatzobjekt?
- Kein Anspruch auf Schadenersatz?
- In einem solchen Falle stellt sich die Frage nach der höheren Gewalt und damit des fehlenden Verschuldens des Zeltplatzbetreibers
- Allgemein
- Beispiele
- Mangel in der Gebrauchstauglichkeit der sanitären Anlagen
- Beispiele
- Unbenutzbare Toiletten oder Duschen
- Kein Wasser
- Defekte Kanalisationsanlage
- Keine genügender Unterhalt (2 – 3 Mal gründliche Reinigung und Desinfektionsmassen pro Tag), auch nicht nach Nachbesserungsaufforderung
- Rechtsfolgen
- Qualifikation als schwerer Mangel
- Anspruch auf Ersatzobjekt und ggf. Schadenersatz
- Ob ein Rücktrittsrecht besteht, ist im individuell konkreten Einzelfall zu beurteilen
- Beispiele
- Allgemein
Gesetzestexte
Art. 253a OR A. Begriff und Geltungsbereich / II. Geltungsbereich / 1. Wohn- und Geschäftsräume
II. Geltungsbereich
1. Wohn- und Geschäftsräume
1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt.
2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.
3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
Literatur
- WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 137 f. / Rz 479 ff.
- KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 95
Judikatur
- BGE 115 II 474 ff.
Weiterführende Informationen
- Zum Campieren / Biwakieren
- Allgemeine Informationen
- Camping | de.wikipedia.org
- «Glamping» ist Camping für ganz Anspruchsvolle | welt.de
- Go Glamping | goglamping.net
- Campieren & Biwakieren | sac-cas.ch
- Campingverzeichnis für die Schweiz und Europa
- Camping | caravan24.ch
- Allgemeine Informationen
Weiterführende Informationen
- Reiserecht allgemein