Eine Alternative zur Hotelbuchung bzw. zum Aufenthalt in der Parahotellerie ist die Buchung einer Ferienwohnung, im Bewusstsein, dass es sich dabei im Prinzip nur – aber immerhin – um eine „Gebrauchsüberlassung“ handelt, die aber je nach Vermieter noch mit Nebenleistungen wie Essensbestellung, Bett- und Küchenwäschebesorgung
Definition
- Ferienwohnungs-Bereitstellung = gewerbsmässiges oder nicht gewerbsmässiges Angebot von Ferienwohnungen und Ferienhäusern zur Benutzung
Grundlagen
- Miete
- OR 235 ff.
- OR 253a Abs. 2
- Nichtanwendbarkeit der mietrechtlichen Sozialschutzbestimmungen für Ferienwohnungen, die höchstens drei Monate gemietet werden (vgl. OR 253a Abs. 2; siehe Box)
- Gebrauchsleihe
- OR 305 ff.
Abgrenzungen
- Vermittler
- Vermittlung von Ferienwohnungen ohne Einstandspflicht (keine Eigenleistung)
- Vgl. BGE 115 III 478, Erw. 2c
- Vermieter (Anbieter)
- Nutzungsüberlassung der Ferienwohnung zu Ferienzwecken (Eigenleistung)
- Veranstalter (zusätzlich zur Vermieterstellung, falls die Voraussetzungen gegeben)
- Bündelung von zwei oder mehr touristischen Dienstleistungen, die mehr als einen Tag dauern und zu einem Gesamtpreis angeboten werden
- Beurteilung aus Konsumentensicht, nach dem Vertrauensprinzip
- Vgl.
- Pauschalreiserecht-Definition
- BGE 115 II 477, Erw. 2a
Rechtsnatur
- Bei entgeltlicher Nutzung
- Mietrechtliche Natur
- Bei unentgeltlicher Nutzung
- Gebrauchsleihe-Charakter
Verbreitung
- Sehr verbreitet, teils freiwillig, teils gestützt auf lokale baurechtliche Auflagen und / oder Zweitwohnungsgesetzgebung, zur Vermeidung sog. kalter Betten
Erscheinungsformen
- Objektart
- Ferienwohnung
- Appartement
- Ferienhaus
- Bungalow
- Wohncontainer (zB in Campinganlage
- Objektausgestaltung
- möbeliert
- auch wenn Mobiliar zur Verfügung steht (bzw. mitvermietet ist), handelt es sich um eine Immobiliarmiete; vgl. aber OR 253a Abs. 2)
- unmöbeliert (< 3 Monate)
- möbeliert
- Mietdauer
- Ferienwohnungs-Mietdauer < 3 Monate
- Kein „sozialer Mietrechtsschutz“ (vgl. OR 253a Abs. 2)
- Ferienwohnungs-Mietdauer > 3 Monate (Dauermiete, wobei dann grundsätzlich nicht mehr von „Ferien“ ausgegangen werden kann)
- Mietrechtsschutz unterstellt (vgl. OR 253a Abs. 2 e contrario)
- Ferienwohnungs-Mietdauer < 3 Monate
Gebrauchsüberlassungs-Arten
- zur Immobiliarmiete (entgeltlich)
- zur Gebrauchsleihe (unentgeltlich)
Elemente
- Nutzungsüberlassung des Ferienwohnungsvermieters gegen
- Mietzinszahlung des Ferienwohnungsmieters
Rechte und Pflichten des Ferienwohnungsmieters
- Prüf- und Rügepflichten bei Übernahme der Ferienwohnung
- Recht des Mieters auf Mängelbehebung binnen angemessener Frist
- Keine Pflicht des Mieters, die Beanstandungen gegenüber dem Vermieter beliebig oft zu wiederholen, um dem Vermieter doch noch Gelegenheit bzw. die Zeit zu geben, ein Ersatzobjekt zur Verfügung zu stellen (vgl. BGE 115 II 480, Erw. 2d aa)
- Herabsetzung des Mietzinses (vgl. OR 259d)
- Anspruch auf Schadenersatz (vgl. OR 259e i.V.m. OR 97 ff.)
- Recht des Mieters, vom Ferienwohnungsmietvertrag zurückzutreten, wenn ein die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache herabsetzender oder verunmöglichender Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist seit der Beanstandung behoben wird
- Die Nachbesserungsfrist ist abhängig von den
- konkreten Umständen und der
- Schwere des Mangels
- Fristen-Anhaltspunkte
- Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache bloss vermindernde Mängel
- 1 – 2 Werktage nach Beanstandung
- Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich beeinträchtigende oder gar ausschliessende Mängel
- Je nach Tageszeit 1 – 18 Stunden für die umgehende Mängelbehebung oder
- Bereitstellung einer mängelfreien Ersatzunterkunft am selben Ferienort
- Vgl. hiezu BGE 115 II 474 + 481 f.
- Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache bloss vermindernde Mängel
- Die Nachbesserungsfrist ist abhängig von den
Gesetzestexte
Art. 253a OR A. Begriff und Geltungsbereich / II. Geltungsbereich / 1. Wohn- und Geschäftsräume
II. Geltungsbereich
1. Wohn- und Geschäftsräume
1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt.
2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.
3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
Literatur
- WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 136 ff., Rz 474 ff.
- KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 77 + 95 ff.
Judikatur
- BGE 115 II 474 ff.
Weiterführende Informationen
- Zur Ferienwohnung etc.
- Timesharing
- Booking Schweiz | booking.com
Weiterführende Informationen
- Reiserecht allgemein