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Reiserecht

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Reiseleitung / Reisebegleitung

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

In aller Regel sind der Reiseleiter (umgangssprachlich: Reiseführer oder in englisch: Tour Guide) und der Reisebegleiter je Hilfsperson des Veranstalters:

Definitionen

  • Reiseleiter (Tour Guide)  =   Reisebetreuer mit umfassenden Pflichten und weitgehender Verantwortung (in der Regel Auftreten neben oder für einen Reiseveranstalter)
  • Reisebegleiter   =   Assistenzleistungen pro Veranstalter oder Besteller im Auftragsverhältnis

Grundlagen

  • Allgemein
    • Pauschalreisegesetz (PRG) oder
    • OR 394 ff. (Auftragsrecht)
  • Funktional
    • Reiseleiter als Hilfsperson des Veranstalters (Tour Operator (TO))
      • OR 101
      • OR 41 ff.
    • Reiseleiter als Beauftragter
      • OR 398
      • OR 41 ff.

Abgrenzungen

  • Reiseleiter
    • Verantwortlicher
  • Reisebegleiter
    • Unterstützender
    • Schwierige Abgrenzung zum Reiseleiter
      • Massgeblichkeit der konkreten Umstände
        • ggf. Vertrag und / oder faktische Verhältnisse

Rechtsnatur

  • Reiseleiter als Hilfsperson des Veranstalters (Tour Operator (TO))
    • Kein Vertragsverhältnis
  • Reiseleiter als Beauftragter des Reisenden bzw. der Reisegruppe
    • Klassischer einfacher Auftrag (OR 394 ff.)

Verbreitung

  • Von zunehmender Bedeutung, weil orts- oder themenunerfahrene Reisende Tour Guides zuziehen

Erscheinungsformen

  • Tagesausflüge
    • Arten / Spezialisten
      • Wanderführer
      • Bergführer
      • Skilehrer
    • Keine Anwendung des Pauschalreisegesetzes, da die Voraussetzungen von PRG 1 nicht erfüllt sind
      • Bezüglich analoger PRG-Anwendung vgl. WIEDE ANDREAS, a.a.O., Rz 623 ff.
  • Exkursionen von Dauer (1 oder 2 Wochen)
    • Kulturreisen
      • zB Kunst + Kultur
      • zB Geschichte + Begegnungen
      • zB Natur + Erlebnis
      • etc.
    • Fahrexkursionen
      • Winterfahrtraining in hohen Norden (Finnland, Schweden)
      • Fluss- und Wildwasserfahrten
      • etc.
    • Bergführer
    • Skilehrer

Arten

  • Reiseleiter für bestimmte Reisedestination
    • zB Stadtbesichtigungen
    • zB Kulturreise
  • Reiseleiter mit Spezialisierung
    • Führung einer oder mehrerer Reisegruppen in ungefährlichen Situationen
      • Museumsführung
      • Marktbesuch mit Sprachbegleitung
    • Führung in teils heiklen Situationen
      • Schwierige Verkehrsverhältnisse
      • Abenteuerreisen
  • Reisebegleiter
    • zB NZZ-Reisejournalisten als Reisebegleiter nebst Tour Operator (TO)

Elemente der (touristischen) Reiseleiter- bzw. Reisebegleiter-Dienstleistung

  • Begleitung
  • Betreuung
  • Zuständigkeit für organisatorische Belange des Anlasses

Rechte und Pflichten des Reisenden bzw. der Reisegruppe

  • Reiseleiter und Reisebegleiter in den Diensten des Veranstalters (Tour Operator (TO))
    • Hilfsperson des Veranstalters (Exkursionsorganisator)
      • zB Busgesellschaft
      • zB örtlicher Tourismusverein
    • Anwendung des Pauschalreiserechts
    • Verhältnis zwischen Reisendem oder Reisegruppe und dem Reiseleiter bzw. Reisebegleiter
      • Kein Vertragsverhältnis
      • Ausschliesslich vertragliche Haftung des Veranstalters (Tour Operator (TO))
      • Reiseleiter ist einem geschädigten Konsumenten nur unter den Voraussetzungen der unerlaubten Handlung (OR 41 ff.) persönlich haftbar
    • Verhältnis zwischen Reiseleiter oder Reisebegleiter und dem Veranstalter (Tour Operator (TO))
      • Einzelarbeitsvertrag nach OR 319 (Vollzeitarbeit, Teilzeitarbeit, Pikettdienst o.ä.) oder Auftrag gemäss OR 394
  • Reiseleiter und Reisebegleiter in direktem Verhältnis zu einem Reisenden oder einer Reisegruppe

Gewährleistung / Haftung

  • Grundlagen
    • Reisevertrag, mit ev. Zusicherungen etc.
    • Pauschalreise
      • Handlungen und Unterlassungen
      • Mangelfolgeschaden
      • Hilfspersonenhaftung
      • Haftung aus unerlaubter Handlung
      • Anspruchskonkurrenz
        • „Konsumenten-Wahlrecht“
          • Der Reisekonsument hat die Wahl, ob er den Ersatz seines Schadens beim Veranstalter oder beim Reisleiter geltend machen will; mehr als einmal kriegt er den Schaden natürlich nicht ersetzt
        • Veranstalter-Inanspruchnahme
          • Der geschädigte Konsument wendet sich für die Geltendmachung mit Vorteil an den Veranstalter, weil er diesem gegenüber nur den Schaden zu beweisen hat (vgl. OR 99 Abs. 3 i.V.m. OR 42 Abs. 1 und ZGB 8) sowie, dass dieser adäquat kausal durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Pflichten des Veranstalters entstanden ist; der Veranstalter kann sich nur durch den Nachweis exkulpieren, dass er kein Verschulden am Schaden trägt (vgl. OR 97)
        • Reiseleiter-Inanspruchnahme
          • Bei der Geltendmachung von Schadenersatz direkt gegenüber dem Reiseleiter muss der Reisekonsument nebst des Schadens und dem adäquaten Kausalzusammenhang auch das widerrechtliche Handeln oder Unterlassen und ein persönliches Verschulden nachweisen (vgl. OR 41 Abs. 1)
    • Individualreise mit Direktbeauftragung des Reiseleiters bzw. Reisebegleiters
  • Sorgfaltsmass an Reiseleiter bzw. Reisebegleiter
    • Bestimmung im individuell konkreten Einzelfall
    • nach den tatsächlichen Umständen
    • nach den vertraglich zugesicherten Kenntnissen und Fähigkeiten der betreffenden Reiseleiter bzw. Reisebegleiter

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 140 f.
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 147 f.
  • FRANK RICHARD, Meine Rechte und Pflichten als Tourenleiter, als Reiseleiter, als Jugendleiter – Zugleich ein Handbuch zur Haftbarkeit des Veranstalters, Zürich 1975, S. 85

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