Einleitung
Der Veranstalter hat eine vertragliche Pflicht, für Schäden, die er beim Konsumenten verursacht einzustehen.
Vorweg gilt es bestimmte Hinweise zu machen:
Anspruchskonkurrenz
- Sofern und soweit das Verhalten des Veranstalters gleichzeitig die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung erfüllt, besteht eine Anspruchskonkurrenz mit OR 41 und OR 55
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Haftung als Luftfrachtführer
- Bietet der Pauschalreiseveranstalter als Teil seines Leistungspakets einen Linien- oder Charter-Flug mit an, so gilt er als vertraglicher Luftfrachtführer, der – nebst des den Flug effektiv ausführenden Luftfrachtführers schadenersatzpflichtig ist bei:
- Tod oder Körperverletzung des Reisenden durch
- Unfall
- Zerstörung, Beschädigung oder Verlust des Reisgepäcks
- Verspätung
- Tod oder Körperverletzung des Reisenden durch
- Luftverkehrsrechtliche Haftung tritt neben die PRG-Haftung
Vorrang des Montrealer Übereinkommens vor PRG
- Die Regeln des Montrealer Übereinkommens gehen jenen des PRG insofern vor, als sich der Veranstalter einer Flugpauschalreise, wenn er nach den Regeln des PRG in Anspruch genommen wird, auf die Haftungseinschränkungen des MÜ berufen kann (vgl. PRG 14 Abs. 3).
Die Haftungsregeln sind unter folgenden Aspekten zu erläutern:
Gesetzestexte
Art. 14 PRG Haftung; Grundsatz
1 Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, haftet dem Konsumenten für die gehörige Vertragserfüllung unabhängig davon, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger die vertraglichen Leistungen zu erbringen haben.
2 Der Veranstalter und der Vermittler können gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff nehmen.
3 Vorbehalten bleiben die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Beschränkungen der Entschädigung bei Schäden aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages.
Art. 15 PRG Ausnahmen
1 Der Veranstalter oder der Vermittler haftet dem Konsumenten nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages zurückzuführen ist:
- auf Versäumnisse des Konsumenten;
- auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind;
- auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches der Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b und c muss sich der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.
Art. 16 PRG Beschränkung und Wegbedingung der Haftung
1 Die Haftung für Personenschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, kann vertraglich nicht beschränkt werden.
2 Für andere Schäden kann die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden.
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 354 f.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 zu PRG 16
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 143
- MARTINELLI ALESSANDRO, Die Haftung bei Pauschalreisen im schweizerischen, französischen und deutschen Recht, Basel/Frankfurt 1997