Sportgeräte und andere Fortbewegungsmittel als Personenfahrzeuge werden nach den Regeln der Mobiliarmiete interessierten Nutzern (Mietern) überlassen:
Definition
- Sportgerätevermietung (auch: Sportgeräteverleih) = Vereinbarung über die entgeltliche Nutzung zu bestimmender Sportgeräte, für eine begrenzte Dauer
Grundlagen
- OR 253 ff.
Abgrenzung / Bezeichnungsunabhängigkeit
- Eine andere als auf ein Mietverhältnis bezugnehmende Bezeichnung wie Skiverleih oder boat hire etc. schadet der Miete-Qualifikation nicht, wenn die Gebrauchsüberlassung entgeltlich verabredet ist (vgl. OR 18 Abs. 1)
- Auslegungsregeln
- Gebrauchsleihe
Rechtsnatur
- Rechtlicher Charakter eines Mietverhältnisses
Verbreitung
- Im Tourismus von grosser Bedeutung
Mietgegenstände
- Ski
- Snowboards
- Schlitten
- Schlittschuhe
- Schneeschuhe
- Surfbretter
- Segel
- Tauchanzüge
- Pressluftflaschen
- Schutzhelme
- Klettergurte
- Zubehör
- etc.
Vertrag
Rechte und Pflichten / Sorgfalt und Haftung
- Instandhaltungspflichten
- OR 256
- Sachgewährleistungspflichten
- OR 259a f.
- Schadenersatzpflichten
- OR 259e
Literatur
- WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 142 f.
- KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 54
Weiterführende Informationen
- Zu den Sportgeräten
- Kategorie:Sportgerät | de.wikipedia.org
Weiterführende Informationen
- Reiserecht allgemein