Wellness wurde erstmals 1654 von Sir A. Johnson in einer Monographie als „…wealnesse“ mit „gute Gesundheit“ übersetzt. In den 1950er Jahren wurde der Begriff „Wellness“ in den USA als Oberbegriff der neuartigen Gesundheitsbewegung reaktiviert.
Die Gesundheitsbewegung gegen die sog. Zivilisationskrankheiten führt dazu, dass sie zu einem Bedürfnis geworden ist, welcher sich die Hotellerie und die Kreuzfahrtbranche in den vergangenen Jahren besonders angenommen hat. Daraus ist eigentlicher Gesundheitstourismus entstanden:
Definitionen
- Wellness = ganzheitliches Gesundheitskonzept für sein körperliches Wohlbefinden (Wellness als ganzheitlicher Ansatz für Harmonie von Körper, Geist und Seele)
- Medical Wellness = Urlaube mit präventiven + teils rehabilitativen Maßnahmen zur Verbesserung, Erhaltung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes
- Spa (Gesundheit) = Oberbegriff für Gesundheits– und Wellness-Einrichtungen
Grundlagen
- Schweiz
- OR 394 ff.
- ggf. PRG 1
- Internationale Abkommen
- Verfassung der Weltgesundheitsorganisation Unterzeichnet in New York am 22.07.1946 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 29.03.1947, von der Bundesversammlung genehmigt am 19.12.1946, für die Schweiz in Kraft getreten am 07.04.1948
Abgrenzungen
- Körperliche Betätigung und Wohlfühlangebote
- = Wellness
- Gesundheits- und Wellness-Einrichtungen
- = Spa
Rechtsnatur
- Auftragsverhältnis
Verbreitung
- Starke Verbreitung
Erscheinungsformen
- Wellness
- Körperliche Betätigung
- Wohlfühlangebote
- Spa
- Gesundheits- und Wellness-Einrichtungen
Arten
- Wellness bzw. Medical Wellness
- Ein sog. „Wellness-Hotel“ sollte in etwa folgendes anbieten:
- Bewusste Ernährung und ganzheitlicher Umgang mit Lebensmitteln (zB kalorienreduzierten Lebensmittel, verdauungsfördernde Joghurtprodukte u.ä.)
- bewusste Bewegung (Bewegungsprogramme)
- Entspannungs- und Stressmanagement
- Regenerative Körperpflege
- Bäder mit verschiedenen Badezusätzen
- kosmetische Behandlungen
- Alles was im Endeffekt dem körperlichen und psychischen Wohlbefinden dient
- Ein sog. „Wellness-Hotel“ sollte in etwa folgendes anbieten:
- Spa
- Die Einrichtungen Spa Hotels oder Spa Resorts sollte umfassen:
- Schwimmbäder
- Warm- und Kaltwasserbecken
- Saunas
- Entspannungszonen
- Fitnessbereiche
- Massageangebote
- Die Einrichtungen Spa Hotels oder Spa Resorts sollte umfassen:
Elemente
- Ein Hotel, welches sich Wellness/SPA verschrieben hat, sollte im Rahmen seines Wellness- bzw. SPA-Angebotes folgendes Leistungsangebot aufweisen:
- Food and Beverage (F&B)
- Schmackhafte Vitalküche
- vegetarisches Angebot
- Hinweise auf gesundheitliche Aspekte
- Moderner und ausreichend großer Wellness- und SPA-Bereich
- Wellness-/SPA-Rezeption
- Wassererlebnis / Pool usw.
- Trockensauna
- Sauna / Dampfbad
- Fitness / Gymnastik
- Beauty-Behandlungen
- Ruhebereich
- SPA-Lounge
- ev. Bewegungs-/Sole-Pool und Kneipp-Becken usw.
- Aktiv-Wellness-Programm
- Bewegung
- Sport
- Entspannung
- Tägliches Gruppen-/Kursangebot
- Ausgewogenes Verhältnis von Passiv- und Aktiv-Angeboten Praktische Hilfen „Wellness aktiv leben“ (Tipps/Übungen/Pläne/Rezepte,…)
- Individualleistungen
- Food and Beverage (F&B)
Rechte und Pflichten des Wellness-Touristen
- Die Wellnessbehandlungen gelten als sog. Tathandlungen von Menschen für Menschen und sind daher dem Auftragsrecht unterworfen (OR 394 ff.)
Gewährleistung und Haftung
- Grundlage
- Bei Wellness-Behandlungen kann kein Wohlbefindens-Erfolg garantiert werden
- Gewährleistung
- Es besteht daher nur die auftragsrechtliche Sorgfaltsgewähr, nicht aber eine werkvertragliche Erfolgshaftung
- Getreue sorgfältige Ausführung
- Haftung
- Hat der Wellness-Anbieter (Beauftragter) nicht zweckmässig gehandelt oder die erforderliche Sorgfalt aufgebracht, haftet er dem Wellness-Touristen (Auftraggeber) für den dadurch entstandenen Schaden etc.
- Haftung
Literatur
- WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 147, Rz 507
- KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 92 ff.
- FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, Bd. VI: Obligationenrecht, 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 4. Teilband: Der einfache Auftrag (Art. 394 – 406 OR), Bern 1992, N 185 ff. + N 327 zu OR 394
Weiterführende Informationen
- Zu Wellnessbehandlungen
- Verfassung der Weltgesundheitsorganisation
- Verfassung der Weltgesundheitsorganisation | admin.ch
- Wellnesstrends
- Verfassung der Weltgesundheitsorganisation
Weiterführende Informationen
- Reiserecht allgemein