Ein Verrechnungsvorgang setzt eine sog. „Verrechnungslage“ voraus. Eine Verrechnung erfordert zwei Parteien, einige positive und negative Voraussetzungen und ein Erklärungsverhalten einer der beiden Parteien (Verrechnungserklärung oder Verrechnungseinrede).
Begriff
- Verrechnung = Tilgung eines fremden Anspruchs durch Opferung des eigenen
Grundlage
- OR 120 – 126
Voraussetzungen (Verrechnungslage)
- Positive Voraussetzungen
- Existenz wechselseitiger Forderungen
- Gegenseitigkeit
- Gleichartigkeit
- Fälligkeit
- Klagbarkeit
- Negative Voraussetzungen
- Kein gesetzlicher Verrechnungsausschluss
- Kein Verrechnungsverbot
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