Nachfolgend wird erläutert, was unter Auslobung oder Preisausschreiben genau verstanden wird:
Auslobung
- Begriff
- Auslobung = bedingte Versprechen zu Gunsten einer unbestimmten Person, für den Fall einer bestimmten Leistung, eine Belohnung auszurichten
- Grundlage
- OR 8
- Art der Erklärung
- Die Auslobung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung
- Annahme
- Keine Annahme notwendig, um Anspruch auf Belohnung zu begründen
- Widerruf
- Widerruf der Auslobung jederzeit möglich
- Voraussetzung
- Auslobung muss öffentlich erfolgen
- Auslobung muss sich an jedermann resp. an eine unbestimmte Anzahl von Personen richten
- Hauptanwendungsfall
- Finderlohn
Preisausschreiben
- Begriff
- Preisausschreibung = Auslobung einer Leistung im Rahmen eines Wettbewerbs
- Grundlage
- OR 8
- Hauptanwendungsfälle
- Preisausschreiben für Kunst am Bau
- Architekturwettbewerb
- Voraussetzung
- Teilnahme an einem Preisausschreiben bedarf einer Anmeldung
Gesetzestext
Art. 8 A. Abschluss des Vertrages / II. Antrag und Annahme / 5. Preisausschreiben und Auslobung
5. Preisausschreiben und Auslobung
1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten.
2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen gemacht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Belohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Leistung doch nicht gelungen wäre.