Abschliessend wird der Konsumentenvertrag als besondere Vertragsart näher erklärt:
Begriff
- Eine einheitliche Verwendung des Begriffes Konsument existiert im schweizerischen Recht nicht. Damit ein Konsumentenvertrag vorliegt, müssen gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung (ZPO) die unter Voraussetzungen genannten Punkte erfüllt sein:
Grundlage
- ZPO 32
Voraussetzungen
- Ein Konsumentenvertrag liegt vor, wenn dieser
- Leistungen des üblichen Verbrauchs zum Gegenstand hat;
- diese Leistungen für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und
- von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO)
Zuständigkeit
- Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist gemäss ZPO 32 Abs. 1 folgendes Gericht zuständig:
- für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten:
- das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien
- für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters:
- das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei
- für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten:
Literatur
- Langer Dirk, Verträge mit Privatkunden im Internet : Anbahnung, Abschluss und Abwicklung grenzüberschreitender Konsumentenverträge nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Deutschlands (Diss.), Genf 2003
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