Einleitung
Konsumentenschutzrechte schützen Konsumenten/Verbraucher vor Missbrauch und Benachteiligung im Markt. Im Rahmen des Konsumentenschutzes regelt das Schweizerische Obligationenrecht (OR) die Vertragsbeziehungen zwischen Konsumenten und Lieferanten. Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen (3 KKG). Darüber hinausgehend sind gemäss ZPO 32 Abs. 2 nur solche Verträge als Konsumenten-Verträge zu erfassen, die sich auf Leistungen des üblichen Verbrauchs beziehen. Der Kauf von Luxusgüter ist somit nicht der UWG Kontrolle unterworfen.
Besondere Konsumentenschutzbestimmungen bestehen insbesondere in folgenden Bereichen:
Aktuell
Gesetzesänderung 2016
Seit dem 1. Januar 2016 hat der Kunde gemäss OR 40a ff. auch dann ein Widerrufsrecht, wenn der Antrag zum Vertragsschluss am Telefon gemacht wurde. Das Widerrufsrecht wurde zudem auf 14 Tage erhöht. Im Zusammenhang mit Konsumkredite gilt seit dem 1. Januar 2016 ebenfalls ein 14-tätiges Widerrufsrecht. Ferner verbieten KKG 36a und 36b neu aggressive Werbung für Konsumkredite.
Literatur
- von Bürgen Roldan/Chappuis Christine/Girsberger Daniel/ Kramer Ernst A./ Sutter-Somm Thomas/Tercier Pierre/Wiegand Wolfgang, Schweizerisches Privatrecht, Bd. X: Konsumentenschutz im Privatrecht, Basel 2008
- Hajek Renate/Jakob Heidi/Peter Martin, Recht für Konsumenten, 1995
- Kramer Ernst A., Konsumentenschutz im Privatrecht (Hrsg.), Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2008
- Wicki Florian, Das ist ihr gutes Recht – Juristischer Begleiter durch den Alltag, Ott Verlag, Bern 2009