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Vertrag / Vertragsrecht

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Gastaufnahmevertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gastaufnahmevertrag vereint den Bewirtungs- und Beherbergungsvertrag unter einem Dach. Die juristischen Einzelheiten werden nachfolgend – zum Teil gesonderte für den Bewirtungsvertrag oder den Beherbergungsvertrag – dargestellt:

Begriff

  • Gastaufnahmevertrag   =   Kombination von Bewirtungs- und Beherbergungsvertrag
  • Bewirtungsvertrag   =   Vertrag zwischen Gast und Gastwirt über Bedienung, Zubereitung und Angebot von Speisen und Getränken, Überlassung eines Sitzplatzes, evtl. Stehplatzes, sowie über die Gewährleistung der Sicherheit des Gastes
  • Beherbergungsvertrag   =   Vertrag zwischen Gast und Gastwirt über die Überlassung und Instandhaltung einer Unterkunft und der Erbringung weiterer mit der Beherbergung verbundenen Dienstleistungen

Grundlagen

  • Das Gesetz regelt lediglich die Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen des Gastes
    • OR 487 ff.
  • Werden im Voraus gemeinsam von Unterkunft und weitere touristische Dienstleistungen angeboten, liegt ein Pauschalreisevertrag vor
  • In allen anderen Fällen liegt die Grundlage für den Abschluss eines Gastaufnahmevertrages in der Vertragsfreiheit

Abgrenzungen

  • Zwischen Bewirtungsvertrag und Kaufvertrag
    • Im Gegensatz zum Bewirtungsvertrag enthält der Kauf weder auftragsrechtliche (zB die Bedienung), noch mietrechtliche Bestimmungen (zB Benützung von Geschirr)
  • Zwischen Beherbergungsvertrag und Mietvertrag
    • Überlassung der Mietsache beim Beherbergungsvertrag in der Regel von kurzer Dauer
    • Instandhaltungspflicht der gemieteten Räume bei Beherbergungsvertrag einzig beim Gastgeber
    • Gast muss auch kleine Mängel nicht selber beheben
  • Zwischen Gastaufnahmevertrag und Verträge über Ferienwohnung
    • Bei Verträgen über Ferienwohnungen handelt es sich um Mietverträge
    • Auch der Vertrag mit dem Campingplatzbetreiber unterliegt den mietrechtlichen Bestimmungen
  • Zwischen Gastaufnahmevertrag und Pauschalreisevertrag
    • Werden im Voraus Unterkunft und andere touristische Dienstleistungen gemeinsam angeboten, liegt ein Pauschalreisevertrag (vgl. Pauschalreiserecht) vor
      • Halb- oder Vollpension stellen keine andere touristischen Dienstleistungen im Sinne des Pauschalreisegesetzes dar

Rechtsnatur

  • Gastaufnahmevertrag
    • Beim Gastaufnahmevertrag handelt es sich um einen sog. Innominatkontrakt mixti iuris, der sich aus folgenden Elementen bekannter Nominatverträge zusammensetzt:
      • Auftragsrechtliche Elemente
      • Werkvertragliche Elemente
      • Kaufrechtliche Elemente
      • Mietähnliche Elemente
  • Bewirtungsvertrag
    • Auch der Bewirtungsvertrag ist ein sog. Innominatkontrakt mixti iuris, der insbesondere folgende Elemente bekannter Nominatkontrakte enthalten kann:
      • Werkvertragliche Elemente
        • Falls Speisen oder Getränke individuelle hergestellt
      • Kaufvertragliche Elemente
        • Falls Speisen und Getränke vor Vertragsschluss hergestellt wurden (ungeachtet dessen, wer die Sachen herstellt)
      • Mietvertragliche Elemente
        • Benützung von Geschirr und Räumen
      • Auftragsrechtliche Elemente
        • Bedienung
        • Servicekräfte sind Hilfspersonen des Gastwirtes
  • Beherbergungsvertrag
    • Der Bewirtungsvertrag ist ein sog. Innominatkontrakt mixti iuris, der in der Nähe des Mietvertrages steht und mit weiteren, auftragsähnlichen Dienstleistungen verknüpft ist
      • zB Wäscheservice
      • zB Rezeption
      • zB Housekeeping
      • zB Concierge-Dienstleistungen
      • usw.

Erscheinungsformen

  • Der Gastaufnahmevertrag kann ganz unterschiedlich in Erscheinung treten
    • zB Hotelübernachtung mit Frühstück
    • zB Übernachtung in SAC-Berghütte
    • zB Übernachtung in Bed and Breakfast (B&B)
    • zB Schlafen im Stroh
    • uam

Zweck

  • Der Gastaufnahmevertrag ermöglicht es Gästen, an den unterschiedlichsten Orten der Welt Beherbergung und Bewirtung zu erhalten

Zustandekommen

  • Der Gastaufnahmevertrag kommt formfrei zustande (OR 11 Abs. 1)
  • In der Regel wird für Abschluss und Änderung des Vertrages die Schriftform vereinbart (OR 16)
  • Die Reservationsbestätigung stellt bereits einen Vertragsabschluss dar
  • Aufgrund zunehmender Beliebtheit von Online-Booking-Plattformen, werden Verträge in der Regel online, via einer dieser Online-Vermittler mit dem Gastgeber abgeschlossen
  • Der Online-Vermittler erhält dabei jeweils eine Provision

Annullation

  • Bei Annullation einer Reservation hat der Gast grundsätzlich den vereinbarten Preis (abzüglich ersparter Aufwendungen oder Einnahmen aus Weiterverwendung) zu entrichten
  • Annullationsfolgen können auch grosszügiger ausgestaltet werden
    • zB Keine Kosten bei Annullation bis 3 Tage vor Anreise
  • Die Annullation und Stornierungsbedingungen sind in der Regel durch AGB bestimmt

Rechte/Pflichten

  • Gastwirt
    • Die Pflichten des Gastwirtes ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung
      • zB Überlassung eines Hotelzimmers
      • zB Fachgemässe Zubereitung der bestellten Speisen und Getränke
      • zB Angemessene Bedienung
      • zB Sorge um die Sicherheit des Gastes
      • zB professionelle Rezeption / Concierge
      • usw.
  • Gast
    • Der Gast ist zur Bezahlung des vereinbarten Preises verpflichtet
    • Pflicht zur Beachtung der Hausordnung

Leistungsstörungen

  • Verzug
    • Gast kann vom Vertrag zurücktreten (OR 107 Abs. 2 i.V.m OR 109)
      • zB Bestelltes Essen wird nicht gebracht
    • Gastwirt kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Gast nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erscheint und der Gastwirt nicht über die Verspätung informiert wird
  • Gewährleistung
    • Gastwirt haftet analog wie beim Kauf- oder Werkvertrag für die Qualität der aufgetischten Speisen und Getränke
      • Gast kann bei schlechter Qualität Wandelung (Rückgabe der mangelhaften Speisen), Minderung des Preises oder Nachlieferung verlangen
      • Gastwirt kann Wandelung oder Minderung durch sofortige Ersatzlieferung abwenden
      • Wandelung ist auch nach Verzehr möglich
      • Qualität richtet sich nach Rang des Gasthauses
    • Gastwirt haftet auch für Mangelfolgeschäden
    • Haftung für Mängel der überlassenen Räumlichkeiten
      • Mängelrechte nach OR 258 Abs. 2 (verweist auf Wahlrechte nach OR 107 ff.)

Beendigung

  • Bewirtungsvertrag
    • Durch Erfüllung
    • Rücktritt bei Schlecht- oder Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten
  • Beherbergungsvertrag
    • Ablauf der vereinbarten Dauer
    • Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund
      • Schlechte Bedienung
      • Schlechtes Essen
      • Verhalten des Gastes

International

  • Grundsatz
    • Sind weder Gerichtsstandsklausel noch Rechtswahlklausel vorhanden, bestimmt sich sie Zuständigkeit des Gerichts bzw. das anwendbare Recht nach den für die Schweiz geltenden Kollisionsnormen (Lugano-Übereinkommen und IPRG)
  • Zuständiges Gericht
    • Gerichtsstandsklausel
      • Gerichtsstandsklausel
        • Parteien haben die Möglichkeit, den Gerichtsstand frei zu wählen
        • Zu beachten ist, dass bei Verträgen mit Konsumenten für Gerichtsstandsklauseln IPRG 114 oder (bei Anwendung des Lugano-Übereinkommen) LugÜ 15 ff. massgebend sind
          • Wahl des Gerichtsstandes stark eingeschränkt
      • Ohne Gerichtsstandsklausel
        • Fehlt eine Gerichtsstandsklausel, richtet sich der Gerichtsstand nach den international einschlägigen Bestimmungen
    • Internationale Bestimmungen
      • LugÜ-Vertragspartner
        • Bei Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines LugÜ Vertragspartner, findet das Lugano-Übereinkommen Anwendung
          • Klage am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei (LugÜ 2) oder
          • Gerichtsstand am Erfüllungsort (LugÜ 5 Abs. 1)
      • Nicht LugÜ-Vertragspartner
        • Bei Parteien eines Nicht LugÜ-Vertragsstaates finden die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPRG) auch für die Zuständigkeitsvorschriften Anwendung
          • Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagen oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort (IPRG 112 Abs. 1) oder
          • Gerichtsstand am Erfüllungsort (IPRG 113)
  • Anwendbares Recht
    • Rechtswahlklausel
      • Parteien haben die Möglichkeit, das anwendbare Recht frei zu wählen
      • Bei Verträgen mit Konsumenten ist eine Rechtswahl ausgeschlossen
        • IPRG 120 Abs. 2
    • Ohne Rechtswahlklausel
      • Bei Fehlen einer Rechtswahlklausel folgt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt
    • Engster Zusammenhang
      • Der engste Zusammenhang besteht vermutungsweise mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung hat
        • IPRG 117 Abs. 1 und 2
    • Charakteristische Leistung
      • Der Gastaufnahmevertrag ist eindeutig mit dem Erfüllungsort verknüpft
      • Das Recht am Ort der Gaststätte findet Anwendung

Literatur

  • Bettoja Luca, Der Gastaufnahmevertrag, Dissertation Zürich 2000, S. 15 ff.
  • Peiser Evelyne, Der Bewirtungsvertrag, Dissertation, Basel 1982, S. 3 ff.
  • Huguenin Claire, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich 2014, S. 1108 ff.
  • Schluep Walter R., Innominatverträge, in: Vischer Frank (Hrsg.), SPR Bd. VII/2, Basel/Genf/München 1979, 928-935
  • Müller-Chen Markus/Huguenin Claire/Girsberger Daniel, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Vorb 184 ff/ Gastaufnahme- und Freizeitverträge, N 1 ff.

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