Durch den Know-How-Vertrag verpflichtet sich der Know-How-Geber dem Know-How-Nehmer, gegen Vergütung, ein bestimmtes Know-How zu offenbaren. Die Übertragung von Know-How ist oft bei Technologietransfers oder beim Übergang von Patenten oder Marken erforderlich.
Begriff
- Know-How = nicht patentierte Kenntnisse, die unmittelbar bei der Produktion und beim Vertrieb von Gegenständen oder bei der Einbringung von Dienstleistungen anwendbar sind
Grundlage
- Die Zulässigkeit Innominatkontrakte abzuschliessen und neue Vertragstypen zu kreieren, liegt in der Vertragsfreiheit
Abgrenzungen
- Zum Kauf
- Gegenstand des Kaufs ist die Übertragung von Sachen oder Rechte
- Zur Pacht
- Gegenstand der Pacht sind nutzbare Sachen oder Gegenstände, die nach Ablauf der Pachtdauer, wieder zurückerstattet werden
- Gegenstand des Know-How-Vertrages sind geschützte, nicht patentierte Kenntnisse und Erfahrungen, die offenbart und nicht mehr zurückerstattet werden können
- Auftrag
- Geschäft zielt auf eine Arbeitsleistung des Beauftragten
- Beim Know-How-Vertrag hingegen liegt der wesentliche Zweck in der Offenbarung von Kenntnissen und Erfahrungen
- Abgrenzungsprobleme beim Management Consulting-Vertrag
- Arbeitsvertrag
- Im Gegensatz zum Know-How-Vertrag soll nicht Wissen, sondern Arbeitskraft nutzbar gemacht werden
- Einfache Gesellschaft
- Bei der einfachen Gesellschaft verfolgen die Vertragsparteien einen gemeinsamen Zweck, welchen sie mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln erreichen möchten
- Beim Know-How-Vertrag verfolgen die Parteien eigene Ziele
- Jede Partei handelt auf eigenen Gewinn oder Verlust
Rechtsnatur
- Innominatkontrakt sui generis mit Elementen bzw. Ähnlichkeiten u.a. von Kauf (ebenfalls Umsatz als Ziel) und Pachtvertrag
- Der Know-how-Vertrag enthält in folgenden Fällen Elemente entsprechender Nominatverträge (gesetzlich geregelte Verträge):
- Veräusserung Know-how
- Kaufrechtliche Normen
- Know-how-Lizenz- und –offenbarungs-Verträge
- Pachtrechtliche Normen
- Verpflichtung des Know-how-Gebers zu gewissen Dienstleistungen
- Auftragsrecht
- Verpflichtung zu gemeinsamem Handeln von Know-how-Geber und Know-how-Nehmer
- ev. analoge Anwendung des Rechts der einfachen Gesellschaft
- Veräusserung Know-how
Erscheinungsformen
- Inhalt und Umfang des Know-How-Vertrages können Kenntnisse und Erfahrungen folgender Art sein:
- technischer Art
- betriebs- und unternehmensorganisatorischer Art
- kaufmännischer oder betriebswirtschaftlicher Art
- Kenntnisse und Erfahrungen bestimmter Verfahren oder Herstellungsprozesse
- uam
Zustandekommen
- Formfreiheit
- Der Know-how-Vertrag kann formfrei geschlossen werden (OR 11)
- Schriftform von Vorteil
- Die Schriftform ist aber empfehlenswert (Schriftformvorbehalt: Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung)
Zweck
- Fungibilisierung der Kenntnisse im Rahmen eines Technologietransfers oder im Zusammenhang mit dem Übergang von Patenten und / oder Markenrechten
- Oft Sicherstellung der Erfüllung eines Technologietransfers oder eines anderen Traditionsverhältnisses wie Lizenz, Verkauf o.ä.
Rechte/Pflichten
- Know-How-Geber
- Offenbaren eines bestimmten Know-hows
- Folgendes sollten die Vertragsparteien regeln:
- Mittel der Offenbarung
- zB mündlich
- zB schriftlich
- zB durch Übergabe einer Sache
- zB durch Schulung des Know-How-Nehmers
- Zeitpunkt der Offenbarung
- Ort der Offenbarung
- Kosten der Offenbarung
- zB Kosten für Erstellung der schriftlichen Unterlagen
- zB Kosten für Transport
- zB Kosten für Reisen / Personal etc.
- Mittel der Offenbarung
- Verzicht auf Einreden gegen die Benützung de Know-How durch den Know-How-Nehmer
- Know-How-Nehmer
- Bezahlung der vereinbarten Vergütung
- Geheimhaltung
- Keine Weiteroffenbarung an Dritte
- uam
Nachvertragliche Rechte und Pflichten
- Gemäss Vertrag sehr unterschiedlich
- zB Geheimhaltung
- zB Rückgabe aller vom Know-how-Geber erhaltenen geheimen Dokumente und Unterlagen
Leistungsstörung
- Gewährleistung
- Rechtsgewährleistung
- Rechtsmangel
- Als Rechtsmängel können Immaterialgüterrechte in Frage kommen, die das Know-How beeinträchtigen, resp. die Benützung des Know-hows einschränken können
- Auch Urheber- oder Markenrechte könnten durch Dritte einredeweise vorgebracht werden
- Rechtsfolgen
- Analoge Anwendung von OR 192 – 196
- Rechtsmangel
- Sachgewährleistung
- Haftung für zugesicherte Eigenschaften analog zu OR 197 ff. (Kauf) durch Know-How unabhängig von Unmöglichkeit oder Verschulden
- Kosteneinsparung
- Produktionserhöhung
- Qualitätssteigerung
- Rentabilität
- Uam
- Haftung für vorausgesetzte Eigenschaften analog zu OR 197 ff. (Kauf)
- Know-how muss mangelhaft sein
- Keine sofortige Untersuchung und Mängelrüge notwendig, da Mangel sich oft erst im Verlauf der praktischen Anwendung zeigt
- Rechtsfolgen analog zu OR 205 ff.
- Nachbesserungsanspruch des Know-How-Nehmers
- Eventuell Nachbesserungsrecht des Know-How-Gebers
- Minderung
- Wandelung
- Haftung für zugesicherte Eigenschaften analog zu OR 197 ff. (Kauf) durch Know-How unabhängig von Unmöglichkeit oder Verschulden
- Rechtsgewährleistung
- Unmöglichkeit der Leistung
- Verschuldete anfängliche Unmöglichkeit
- Schadenersatz aus Culpa in Contrahendo
- Verschuldete nachträgliche Unmöglichkeit
- Rücktrittsrecht nach OR 107 Abs. 2 oder
- Schadenersatz anstelle Erfüllungsanspruch nach OR 97
- Verschuldete anfängliche Unmöglichkeit
- Verzug
- Schuldnerverzug
- Know-How-Geber kommt seiner Leistungspflicht nicht nach
- Voraussetzung
- Verzug
- Durch Mahnung
- Bei Verfalltagsgeschäft ab vereinbartem Termin
- Kein Leistungsverweigerungsrecht des Know-How-Gebers nach OR 82 oder 83
- Verzug
- Verzugsfolgen
- Schadenersatz für verspäteter Erfüllung
- Mahn- und Rechtsverfolgungskosten
- Unnütze Aufwendungen
- Entgangener Gewinn
- Haftung für Zufall
- Schadenersatz für verspäteter Erfüllung
- Nachfrist
- Angemessene Dauer zur nachträglichen Erfüllung
- Keine Nachfrist bei Fällen nach OR 108
- Wahlrechte
- 1. Auf Leistung beharren und Schadenersatz verlangen
- 2. Verzicht auf Leistung und Schadenersatz für Nichterfüllung (positives Vertragsinteresse)
- 3. Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz (negatives Vertragsinteresse)
- Voraussetzung
- Know-How-Geber kommt seiner Leistungspflicht nicht nach
- Gläubigerverzug
- Know-how-Nehmer nimmt gehörige Leistung des Know-How-Gerbers nicht an
- Voraussetzung ist eine vertraglich vereinbarte Annahmepflicht (nur für den Kauf- und Werkvertrag ist im OR eine solche Pflicht statuiert)
- Know-how-Geber kann nach OR 92 ff. (Regeln für Gläubigerverzug) vorgehen
- Recht zur Hinterlegung (OR 92)
- Recht zur Rücknahme (OR 94)
- Recht zum Vertragsrücktritt (OR 95, nur bei andern als einer Sachleistung)
- Know-how-Geber kann nach OR 92 ff. (Regeln für Gläubigerverzug) vorgehen
- Falls Zug um Zug Geschäft, fällt Gläubiger bei Verzug in der Regel auch in Schuldnerverzug, da er keine Bezahlung leisten wird
- Know-how-Geber kann also auch nach OR 103 ff. (Regeln für Schuldnerverzug) vorgehen
- Schuldnerverzug
Beendigung
- Durch Erfüllung
- Nach Offenbarung des Know-hows und Bezahlung der vereinbarten Vergütung
- Durch Ablauf der Vertragsdauer
- Bei Verträgen auf bestimmte Zeit
- Durch Kündigung
- Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit
- Ordentliche Beendigung / Kündigung
- Ausserordentliche Beendigung / Kündigung aus wichtigen Gründen
- Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit
International
- Zuständiges Gericht
- Gerichtsstandsklausel
- Gerichtsstandsklausel
- Parteien haben die Möglichkeit, den Gerichtsstand frei zu wählen
- Ohne Gerichtsstandsklausel
- Fehlt eine Gerichtsstandsklausel, richtet sich der Gerichtsstand nach den international einschlägigen Bestimmungen
- Gerichtsstandsklausel
- Internationale Bestimmungen
- LugÜ-Vertragspartner
- Bei Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines LugÜ Vertragspartner, findet das Lugano-Übereinkommen Anwendung
- Klage am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei (LugÜ 2) oder
- Gerichtsstand am Erfüllungsort (LugÜ 5 Abs. 1)
- Bei Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines LugÜ Vertragspartner, findet das Lugano-Übereinkommen Anwendung
- Nicht LugÜ-Vertragspartner
- Bei Parteien eines Nicht LugÜ-Vertragsstaates ist finden die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPRG) auch für die Zuständigkeitsvorschriften Anwendung
- Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagen oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort (IPRG 112 Abs. 1) oder
- Gerichtsstand am Erfüllungsort (IPRG 113)
- Bei Parteien eines Nicht LugÜ-Vertragsstaates ist finden die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPRG) auch für die Zuständigkeitsvorschriften Anwendung
- LugÜ-Vertragspartner
- Gerichtsstandsklausel
- Anwendbares Recht
- Rechtswahlklausel
- Parteien haben die Möglichkeit, das anwendbare Recht frei zu wählen
- IPRG 116
- Parteien haben die Möglichkeit, das anwendbare Recht frei zu wählen
- Ohne Rechtswahlklausel
- Bei Fehlen einer Rechtswahlklausel folgt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt
- Engster Zusammenhang
- Der engste Zusammenhang besteht vermutungsweise mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung hat
- IPRG 117 Abs. 1 und 2
- Der engste Zusammenhang besteht vermutungsweise mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung hat
- Charakteristische Leistung
- Charakteristische Leistung liegt in der Offenbarung nicht patentierter Kenntnisse und wird vom Know-How-Geber erfüllt
- Rechtswahlklausel
Literatur
- Koller Beat Viktor, Der know-how-Vertrag nach schweizerischem Recht unter besonderer Berücksichtigung der Leistungsstörungen und der Vertragsbeendigung, Dissertation, Zürich 1979, S. 5 ff.