- Gläubiger
- Die gesamte Forderung steht den Gläubigern ungeteilt zu
- Gläubiger können die Forderung nur gemeinsam geltend machen
- Vgl. BGer 4A_465/2013 E. 2.2.2
- Schuldner
- Der Schuldner kann sich nicht durch Leistung an einen einzelnen Gläubiger befreien, sondern nur durch Gesamtleistung an alle Gläubiger
- Entstehung
- Gemeinschaftliche Gläubigerschaft entsteht grundsätzlich nur dann, wenn unter den Gläubigern ein Gesamthandverhältnis besteht
- Vgl. zum Gesamthandverhältnis Gesamteigentum
- Gemeinschaftliche Gläubigerschaft entsteht grundsätzlich nur dann, wenn unter den Gläubigern ein Gesamthandverhältnis besteht
- Anwendungsfälle
- Einfache Gesellschaft (OR 544 Abs. 1)
- Erbengemeinschaft (ZGB 602 Abs. 2)
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