Von den Leistungspflichten sind die sogenannten Obliegenheiten abzugrenzen.
Begriff
- Obliegenheiten verlangen ein gewisses eigenes Verhalten einer Partei als Voraussetzung, damit sie ihre Rechte anschliessend geltend machen kann
Durchsetzbarkeit
- Obliegenheiten können gerichtlich nicht durchgesetzt werden
Verletzung von Obliegenheiten
- Eine Verletzung einer Obliegenheit führt nicht zu Schadenersatzansprüchen
- Sie führt zu einem Rechtsnachteil
- Anwendungsbeispiel
- Mitwirkungspflicht
- Prüf- und Rügepflicht beim Kauf (vgl. OR 201)
- Rügt der Käufer nicht rechtzeitig, führt das zum Verlust der Kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte
- Anwendungsbeispiel
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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