Folgend sind weitere Abgrenzungskriterien zu erwähnen. Insbesondere die Abgrenzung zwischen verschuldeter und unverschuldeter Unmöglichkeit ist für die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit relevant.
- Verschuldete und unverschuldete Unmöglichkeit
- Verschuldete Unmöglichkeit
- Verschulden liegt beim Gläubiger oder Schuldner
- Unverschuldete Unmöglichkeit
- Kein Verschulden von Gläubiger und Schuldner
- Schuldzuweisung nicht möglich
- Kein Verschulden von Gläubiger und Schuldner
- Verschuldete Unmöglichkeit
- Vorübergehende oder dauerhafte Unmöglichkeit
- Die Unmöglichkeit kann vorübergehend oder dauerhaft sein
- Weitere Abgrenzungen
- Tatsächliche Unmöglichkeit
- Leistung kann aufgrund der Naturgesetze nicht mehr erbracht werden
- Rechtliche Unmöglichkeit
- Vertrag soll eine gesetzlich nicht zugelassene Rechtsfolge herbeiführen
- Wirtschaftliche Unmöglichkeit
- Nur wenn unzumutbar, d.h. wenn durch wirtschaftliche Veränderungen ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungspflichten der Parteien entsteht
- Tatsächliche Unmöglichkeit
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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