Die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie, die vom Bundesrat im März 2020 gestartet wurden, haben weitreichende Folgen.
Vgl. hiezu
- Bekämpfung Coronavirus (COVID-19) / Veranstaltungsverbot bei > 1‘000 Personen
- Coronavirus (COVID-19): Notverordnung für Bankkredite mit Bundes-Solidarbürgschaften
- Coronavirus (COVID-19): Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen
Verträge im nationalen oder internationalen Handel können nicht mehr oder nur noch unter massiv erschwerten Bedingungen eingehalten werden.
Je nach Parteiseite ist die Interessenlage unterschiedlich:
- Verkäufer
- Waren für Produktionsabläufe
- Der Verkäufer (ohne Lagerreserven) möchte sich ohne Schadenersatz von der Leistungspflicht befreien oder höhere Kosten auf den Käufer überwälzen
- Waren für geschlossene Betriebe (Restaurants, Verkaufsläden usw.)
- Der Verkäufer möchte die Waren liefern, trifft jedoch infolge der Notmassnahmen geschlossener Betriebe die Abnehmer nicht an
- Waren für Produktionsabläufe
- Käufer
- Waren für Produktionsabläufe
- Der Käufer frägt sich, ob der Lieferant für die ausbleibende Lieferung schadenersatzpflichtig ist
- Waren für geschlossene Betriebe (Restaurants, Verkaufsläden usw.)
- Der Käufer hat einen corona-bedingt geschlossenen Betrieb ohne Absatz, möchte das Lager nicht aufstocken und seine Liquidität nicht schmälern
- Achtung: Eine staatliche Massnahme, die die Warenannahme verbieten würde, liegt nicht vor; die Pandemie erschwert den Leistungsaustausch einzig und aller Voraussicht nur temporär
- Waren für Produktionsabläufe
Im Zusammenhang mit der Pandemie wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob ein Fall von höherer Gewalt vorliege und wie bei Vereinbarung einer Force Majeure-Klausel zu entscheiden sei.
Ob die Covid-19-Pandemie tatsächlich als höhere Gewalt eingestuft werden kann, hängt von verschiedenem ab:
- vom konkreten Wortlaut der Force-Majeure-Klausel
- vom Mitvorhandensein einer Anpassungs- bzw. Neuverhandlungsklausel
- von den individuellen Umständen
- zB Vorliegen einer Anpassungs- oder Neuverhandlungsklausel
- zB Parteiverhalten
- etc.
- ev. von der Unmöglichkeit der Leistungserfüllung wegen behördlicher Massnahmen wie zB Ein- oder Ausfuhrbeschränkung.
Enthält der Vertrag weder eine Force Majeure-Klausel, noch eine Anpassungsklausel, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht:
- Ausländisches Recht und wenn ja, welches?
- Schweizerisches Recht?
- Bei Anwendbarkeit des Schweizer Obligationenrechts (OR) muss unterschieden werden, ob die Leistung verspätet, unmöglich oder erschwert ist.