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Vertrag / Vertragsrecht

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Fazit

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kann eine Vertragspartei aufgrund des Coronavirus nicht ihren Vertragsverpflichtungen nachkommen, ergibt sich für den Entscheid zum weiteren Vorgehen folgende kaskadierte Grundlage:

  • Vertrag
    • mit Force Majeure-Klausel
      • Anwendung, ggf. Auslegung
    • ohne Force Majeure-Klausel
      • Leistungsstörungsklauseln
        • Anwendung, ggf. Auslegung, ev. Lückenfüllung durch Richter, aufgrund Parteiwillen und Gesetz
      • Weder Force Majeure-Klausel noch sonstige Leistungsstörungsklausel
  • Gesetz
    • Anwendung der Unmöglichkeitsregeln
      • Nachträglich dauernde Unmöglichkeit
        • Dahinfallen der vertraglichen Pflichten
        • vorgängig erbrachte Leistungen sind rückabzuwickeln
      • Nachträglich vorübergehende Unmöglichkeit
        • Leistungsgläubiger hat dem Leistungsschuldner eine Nachfrist anzusetzen
        • Bei unbenutztem Fristablauf kann der Leistungsgläubiger
    • Wahlrecht nach OR 97 ff.
      1. Festhalten an der Vertragserfüllung und Forderung des Verzugsschadens-Ersatzes
      2. Verzicht auf Vertragserfüllung und Forderung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung
      3. Verzicht auf Erfüllung und Vertragsrücktritt

Trotz aller vorhandenen rechtstechnischen Möglichkeiten dürfte das effizienteste Vorgehen eine einvernehmliche Lösung sein, zumal es im Moment nicht um eine fraudulöse Nichterfüllung geht, sondern um eine durch behördliche Massnahmen gestörte Vertragsabwicklung.

Die Parteien kennen sich vielleicht schon lange, können auf eine längere Zusammenarbeit zurückblicken, die sie nicht beenden wollen, und haben das gleiche Schicksal, aber mit unterschiedlichen Stellungen:

  • Lieferant kann Produkt nicht liefern
  • Besteller kann nicht an seine Kunden (wieder-)verkaufen, weil zB sein Ladengeschäft behördlich angeordnet geschlossen ist
  • Der Dauerschuldverhältnis-Vertragspartner sieht ein, dass ein eigenes, freiwilliges Nachgeben infolge besonderer Umstände dem wirtschaftlichen Untergang des Vertragspartners vorzuziehen ist.

Möglicherweise hilft bereits eine Liefertermin-Verschiebung. Weitere Lösungsmöglichkeiten sind denkbar. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.

Fühlen Sie sich in der Materie nicht sicher und der Problemstellung nicht mächtig, holen Sie Rat von einem Fachmann ein oder lassen Sie sich gegenüber dem Vertragspartner vertreten.

Quelle

Literatur

  • RUSCH LUKAS, Was tun, wenn die Produktion plötzlich stillsteht? – Das Coronavirus hat rechtliche Auswirkungen auf Liefer- und Vertriebsverträge, in: Neue Zürcher Zeitung, vom 30.03.2020, Recht und Gesellschaft, S. 11

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