- Ausgangslage
- Für die Wirkungs-Beurteilung der Force Majeure-Klausel ist relevant, ob der gleiche Vertrag eine Anpassungs- oder Neuverhandlungsklausel enthält
- Definition
- Anpassungsklausel (auch: Neuverhandlungsklausel) = Verpflichtung der Parteien, den Vertrag neu zu verhandeln, wenn die Leistungserbringung wesentlich erschwert oder unzumutbar geworden ist
- Anpassungsklausel vs. Force Majeure-Klausel
- Die Anpassungsklausel verpflichtet die Parteien, den Vertrag so neu zu verhandeln, dass er unter den nachträglich eingetretenen besonderen Verhältnissen erfüllt werden kann, im Gegensatz zur Force Majeure-Klausel, die den Vertrag unter bestimmten besonderen Verhältnissen dahinfallen lässt
- Eine Kombination von Anpassungsklausel und Force Majeure-Klausel verlangt im konkreten Einzelfall eine Auslegung bzw. Beurteilung, wie die Klauseln unter einander harmonieren
- Verbreitung
- In den Liefer- und Vertriebs-Verträgen sind allerdings Anpassungs- oder Neuverhandlungsklauseln weit weniger häufig anzutreffen als die Force-Majeure-Klauseln
- „Unternutzungs-Klausel“
- Nutzungseinschränkungen von Produktionsmitteln führen zu vertraglich vordefinierten Preisnachlässen beim Leasing-Geber oder Vermieter
- Definition der Schwere der Unternutzung, ab welcher eine Berufung auf diese Klausel möglich wird: Zeitdauer Stillstand oder prozentuale Unternutzung resp. Umsatzverlust
- Definition der Schadensverteilung / Schadensbeteiligung des Vertragspartners:
- Abgrenzung der externen, oder externen und internen Fixkosten des Leasing-Gebers/Vermieters („eigene Kosten“/“Einstandskosten“) des Produktionsmittels vom üblichen Entgelt und Entgelt-Reduktion in vordefinierter Höhe
- Margenverzicht beim Leasing-Geber/Vermieter (in vordefinierter Höhe) etc.
- Anpassungsklausel (Muster)
- In Arbeit
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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