Klauseln zu höherer Gewalt fussen historisch auf dem internationalen Warenaustausch. Solche Klauseln haben nicht Dauerschuldverhältnisse vor Augen, sondern den Abschluss von einzelnen Handelsgeschäften über grössere Mengen von Waren.
Force-Majeure-Klauseln knüpfen an ausserplanmässige Unterbrechungen des Waren- und Dienstleistungsstroms, auch bei Zulieferern, an. Force-Majeure-Klauseln dienen nicht dazu, sich eigener Verbindlichkeiten zu entziehen.
Von ihrer Entstehungsgeschichte her gesehen kann sich nicht auf Force Majeure berufen, wer sich eine Bestellung, z.B. aufgrund widriger, wirtschaftlicher Umstände, nicht mehr leisten kann. Aktuelle Tendenzen in der Auslegung von Force-Majeure-Klauseln, dass auch eigener, wenn auch unverschuldeter Geldmangel darunter fallen soll(te), stellen das Grundprinzip der Übernahme des eigenen Geschäftsrisiko auf den Kopf.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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