Sind die Voraussetzungen der Sachmängelhaftung gegeben, kann der Käufer folgende Ansprüche aus Gewährleistung gegen den Verkäufer geltend machen. Vorausgesetzt, die Gewährleistung wurde nicht wegbedungen.
Nachbesserung
Grundlage
- Keine Gesetzliche Grundlage vorhanden
- Muss vertraglich vereinbart werden
Vorgehen
- Käufer muss Verkäufer in Verzug setzen und Nachfrist ansetzen (OR 102 ff.)
Wirkung bei erfolgloser Nachbesserung
- Nach erfolgloser Nachbesserung leben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wieder auf
Nachlieferung
Nachlieferungsrecht des Käufers
- Grundlage
- OR 206 Abs. 1
Nachlieferungsrecht des Verkäufers (nur bei Platzkauf)
- Grundlage
- OR 206 Abs. 2)
Wandelung
Begriff
- Wandlung = Rückabwicklung des Kaufvertrages
Grundlage
- OR 205
- OR 207
- OR 208
Wirkung
- Kaufvertrages wird rückgängig gemacht
- Wirkung für den Käufer
- Käufer muss die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben (vgl. OR 208 Abs. 1)
- Wirkung für Verkäufer
- Verkäufer muss Verkaufspreis samt Zinsen zurückerstatten (vgl. OR 208 Abs. 2)
- Verkäufer muss Prozesskosten, Verwendungen und den Schaden ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung der fehlerhaften Ware unmittelbar verursacht worden ist (vgl. OR 208 Abs. 2)
- Wirkung für den Käufer
- Ersatz von weiterem Schaden
- Der Verkäufer ist verpflichtet, den weiteren Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (vgl. OR 208 Abs. 3)
Wandelung nach Untergang der Sache
- Wandelung ist auch dann noch möglich, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist (vgl. OR 207 Abs. 1)
Ungerechtfertigte Wandelung
- Rechtfertigen es die Umstände nicht, den Kauf rückgängig zu machen, kann der Richter dem Käufer bloss Ersatz für den Minderwert zusprechen (vgl. OR 205 Abs. 2)
Ausschluss der Wandelung
- Ausgeschlossen ist die Wandelung nach OR 207, wenn die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen ist oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden ist (vgl. OR 207 Abs. 3)
Minderung
Begriff
- Minderung = Der Käufer kann die mangelhafte Sache behalten und Ersatz des Minderwertes fordern
Grundlage
- OR 205 Abs. 1
Berechnung des Minderwertes
- Die Berechnung des Minderwertes erfolgt nach der Differenzmethode
- Kaufpreis wird anhand des Verhältnisses zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften Sache und demjenigen der mängelfreien Sache reduziert wird, sog. relative Methode
- zur Berechnung eines Minderwertes vgl. www.gerichte-zh.ch
- Minderung ausgeschlossen
- Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen (vgl. OR 205 Abs. 3)
Schadenersatz
Begriff
- Schadenersatz = Ausgleich eines durch die fehlerhafte Ware verursachten Schadens
Grundlage
- OR 208
Umfang des Schadenersatzes
- Unmittelbarer Schaden ist vom Käufer – unabhängig von seinem Verschulden – zu ersetzen (vgl. OR 208 Abs. 2)
- Weitere (mittelbarer) Schaden hat der Verkäufer im Falle seines Verschuldens zu ersetzen (vgl. OR 208 Abs. 3)
- Nach h.L. auch entgangener Gewinn (lucrum cessans)
Ersatz aus Mangelfolgeschäden
- Mangelfolgeschaden kann mittelbar oder unmittelbar sein
- Massgebliches Abgrenzungskriterium ist gemäss Bundesgericht die Länge der Kausalkette zwischen der Schadensursache und dem eingetretenen Schaden (BGE 133 III 257 E. 2.1 ff.)
Konkurrenz OR 197 und OR 97
- Alternative Anspruchskonkurrenz zwischen Ansprüchen aus Schlechterfüllung nach OR 97 ff. und Gewährleistung bei Sachmängel nach OR 197 ff. (BGE 133 II 335)
Literatur
- Hehli Christoph, Die alternativen Rechtsbehelfe des Käufers. Unter besonderer Berücksichtigung der Haftung aus culpa in contrahendo (Diss. Luzern), Zürich 2008
- Zellweger-Gutknecht Corinne, Gewährleistung, Mangelfolgeschaden und Verjährung – Stellung und Wirkung der Gewähr im Leistungsstörungsrecht – Anmerkungen zu BGE 133 III 257, BGE 133 III 335 und zur Risikoverantwortlichkeit, ZBJV 143/2007, S. 763 ff.
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 534 ff.
Judikatur
- Zum Abgrenzungskriterium bei Mangelfolgeschäden
- BGE 133 III 257 2.1 ff
Weiterführende Informationen
- zur Berechnung eines Minderwertes