Gemäss der kaufmännischen Gewährleistung nach OR 197 ff. haftet der Verkäufer dem Käufer unter anderem für die zugesicherten Eigenschaften sowie dafür, dass die Sache keine körperlichen oder rechtlichen Mängel hat:
Begriffe
- Sachmangel = rechtlich relevante Abweichungen zwischen den vorausgesetzten oder zugesicherten und den tatsächlichen Eigenschaften einer Ware
Grundlage
- OR 197 ff.
Haftungsart
- Die Sachmängelhaftung ist eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung
Sachmangel
körperliche oder rechtliche Mängel
- Die Sache weist körperliche oder rechtliche Mängel (Fehler) auf, die den Wert oder die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindert
- Was unter dem vorausgesetzten Gebrauch zu verstehen ist, muss im Einzelfall bestimmt werden.
- Rechtliche Mängel
- Nicht zu verwechseln mit der Rechtsmängelhaftung
- Auch rechtliche Eigenschaften können Sachmangel sein
- zB Verkauf von Bauland, auf dem Bauverbot herrscht
- zB Verbot des Kugelschreiber-Verkaufs, wegen Verletzung von Patenansprüchen Dritter
- vgl. BGE 82 II 248)
Fehlen Zugesicherte Eigenschaften
- Zugesicherte Eigenschaft
- Eigenschaft muss für Kaufentschluss des Käufers entscheidend gewesen sein
- Dies muss für den Verkäufer erkennbar gewesen sein
- Keine zugesicherten Eigenschaften
- selbständige Garantien oder werbemässige Anpreisungen (BGE 88 II 410, 416)
- Form der Zusicherung
- Die Zusicherung ist an keine Form gebunden
Qualitätsmangel
- Bei Gattungsware besteht die Pflicht zur Lieferung mittlerer Qualität (OR 71 Abs. 2)
- Ware mit minderer Qualität gilt als mangelhaft
- Zeitpunkt des Mangels
- Das Vorliegen eines Fehlers ist auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu bestimmen, wobei der Käufer dafür die Beweislast trägt (vgl. ZGB 8)
Wegbedingung der Gewährleistung – Freizeichnungsklauseln
Gewährleistung kann vertraglich beschränkt werden
- Beschränkung ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat (vgl. OR 199)
Gewährleistung kann durch AGB wegbedungen werden
- Führen AGB-Klauseln zur einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten zum Nachteil eines Konsumenten, sind diese anfechtbar (UWG 8)
- Vgl. BGE 119 II 443 E. 1c
- Vgl. AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Auslegung der Freizeichnungsklausel
- Bei der Auslegung von Freizeichnungsklauseln gilt „in dubio pro stipulatorem“
- Vgl. BGE 91 II 344 E. 1
- Bei der Auslegung von Freizeichnungsklauseln gilt „in dubio pro stipulatorem“
Vom Käufer gekannte Mängel
- Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat (vgl. OR 200 Abs. 1)
- Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat (OR 200 Abs. 2)
Verjährung
- Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren (vgl. OR 210)
- Gilt auch für später entdeckte Mängel
- Verjährungsfrist kann vertraglich verkürzt oder verlängert werden
- Keine Verkürzung bei Verträge mit Konsumenten erlaubt (vgl. OR 210 Abs. 4 OR)
- Jedoch ist die vollständige Wegbedingung der Haftung auch bei Konsumentenverträgen zulässig
- Exkurs: Garantileistungen
Abgrenzung zur Produktehaftpflicht
- Die Verantwortlichkeit des Herstellers für Schäden, die durch ein mangelhaftes Produkt entstanden sind, richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (PrHG; SR 221.112.944)
- Das PrHG befasst sich mit den Folgeschäden, verursacht durch ein mangelhaftes Produkt, nicht aber mit dem Mangel am Produkt selber
- Vgl. Produktehaftung | produkte-haftung.ch
Literatur
- Furrer Rolf, Beitrag zur Lehre der Gewährleistung im Vertragsrecht, Diss. Zürich 1973, S. 86
- Bähler Katja, Das Verhältnis von Sachgewährleistungs- und allgemeinem Leistungsstörungsrecht, Diss. Basel 2005, S. 167
- Ginter Petra, Verhältnis der Sachgewährleistung nach Art. 197 ff. OR zu den Rechtsbehelfen in Art. 97 ff. OR, Diss. St. Gallen 2004, S. 156
Judikatur
- Keine zugesicherte Eigenschaften bei selbständige Garantien oder werbemässige Anpreisungen
- BGE 88 II 410, 416
- Zur Anfechtbarkeit von AGB Klauseln
- Zur Auslegung von Freizeichnungsklauseln
- Zu rechtlichen Sachmängel
- BGE 98 II 197 4.
- BGE 82 II 248
Weiterführende Informationen
- Zur Auslegung von Freizeichnungsklauseln in AGB
- AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen | agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen
- Zur Gewährleistung beim Grundstückkauf
- Zur Gewährleistung beim Forderungskauf
- Zur Produktehaftung
- Produktehaftung | produkte-haftung.ch
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