Das arbeitsrechtliche Konkurrenzverbot verbietet dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gegenständlicher, örtlicher und temporaler Hinsicht, für einen Dritten oder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, seinen Arbeitgeber zu konkurrenzieren:
Begriff
- Konkurrenzverbot = Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach letzterer den ersteren nach Verlassen der Stelle in bestimmter Hinsicht nicht konkurrenzieren darf
Grundlage
- OR 340 ff.
- UWG (sofern Gesetzesverletzungen stattfinden)
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
Form
- Schriftform erforderlich, auch wenn der Arbeitsvertrag formlos zustande kommen kann
Verbreitung/Bedeutung
- Das Motiv für die Abrede eines Konkurrenzverbotes liegt im Schutz des Geschäfts-, Fabrikations- und Kundengeheimnisses des Arbeitgebers vor der Mitnahme und wirtschaftlichen Verwertung von Daten durch einen Arbeitnehmer, bei Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers
- Konkurrenzverbote sind Vertragsklauseln, die insbesondere in Arbeitsverträgen verwendet werden
- Anwendung in weiteren Geschäftsvorfällen
- Analogieverbot
- Selbständige Vereinbarung oder Klausel
- Gesellschaftsrechtliches Konkurrenzverbot
- Konkurrenzverbot und Unternehmensverkauf
- Konkurrenzverbot und Agenturvertrag
- Konkurrenzverbot und Alleinvertriebsvertrag
- Konkurrenzverbot und Franchisevertrag
- Konkurrenzverbot mittels Gewerbeverbots-Dienstbarkeit
Wirkung
- Wirkungszeitpunkt
- Das Konkurrenzverbot entfaltet seine Wirkung grundsätzlich erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Während des Anstellungsverhältnisses, auch während einer allfälligen Freistellung, ist dem Arbeitnehmer die Konkurrenzierung seines Arbeitgebers bereits kraft der arbeitsrechtlichen Treuepflicht untersagt
- Wirkungsumfang
- Gegenstand (Einschränkung nach Funktion/Branche)
- Ort (geografische Einschränkung)
- Dauer (max. 3 Jahre)
Sanktionsfolgen
- Kaskade der Massnahmen bei Konkurrenzverbotsverletzung/en
- Schadenersatz als Grundregel
- Konventionalstrafe als Normalfall
- Realdurchsetzung als Ausnahme
- Quantitativ der Konventionalstrafe
- In der Regel ein halbes bis ganzes Jahressalär
- Vgl. BGE 4A_126/2009
- Massgeblichkeit des individuell konkreten Einzelfalls
- In der Regel ein halbes bis ganzes Jahressalär
- Tipp:
- Formulierung einer kumulativen Konventionalstrafe, die die Einforderung der Konventionalstrafe neben und zusätzlich zur Realerfüllung, d.h. inklusive der Weitergeltung des Konkurrenzverbotes gemäss der ursprünglichen Vereinbarung, ermöglicht, zur Vermeidung der Situation, dass sich der Arbeitnehmer durch Bezahlung der Konventionalstrafe (zB mit Mitteln seines neuen Arbeitgebers) die Befreiung vom Konkurrenzverbot „erkauft“
Beschränkung
- Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist
- Das Verbot darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten
Wegfall des Konkurrenzverbots
- Wenn Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten
- wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat
- wenn der Arbeitnehmern aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass das Arbeitsverhältnis auflöst
Spannungsfeld
- Das Konkurrenzverbot steht im dreieckigen Spannungsfeld
- Interesse des Arbeitgebers, seine Geschäfts- und Fabrikations- und Kundengeheimnisse zu schützen
- Wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit des Angestellten
- Aufrechterhaltung des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs
- Zielkonflikte sind unausweichlich, weshalb viele Konkurrenzverbotsstreitigkeiten zur Anrufung des Gerichts führen
Redaktion von Konkurrenzverbotsklauseln
- 1. Heikle Umschreibung der verbotenen Konkurrenzierung
- Gültigkeitsrisiko
- Keine zu einengenden Formulierungen (neue Geschäftsfelder)
- Abschliessende Aufzählungen sind zu vermeiden; wählen Sie die Begriffe „… wie …“ oder „… insbesondere …“
- ACHTUNG: Bei der gegenständlichen, örtlichen und zeitlichen Umschreibung der zu verbietenden Konkurrenztätigkeit sollte eine übertriebene Grosszügigkeit aber vermieden werden > Vermeidung einer Übermässigkeit resp. Unklarheit sowie Unbestimmtheit
- Richterliche, konkrete Verbotseinschränkungen infolge Übermässigkeit können auch zu einer Kürzung des Konventionalstrafenbetrags führen (Herstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zwischen Verbotsumfang und Konventionalstrafe)
- Personelle Ausdehnung der Konkurrenzverbotsklausel bei Konzernen
- Verbot nicht nur gegenüber dem rechtlichen Arbeitgeber, sondern auch gegenüber den „anderen Konzerngesellschaften“
- pro memoria: Konkurrenzierung müsste, indirekt über die Konzernverbundenheit, auch den rechtlichen Arbeitgeber schädigen
- 2. Umschreibung der Sanktionsfolgen
- Schwieriger Schadensnachweis in der Praxis > deshalb Vereinbarung einer Konventionalstrafe
- Quantitativ der Konventionalstrafe
- In der Regel halbes bis ganzes Jahressalär
- Vgl. BGE 4A_126/2009
- Massgeblichkeit des individuell konkreten Einzelfalls
- Formulierung einer kumulativen Konventionalstrafe, die die Einforderung der Konventionalstrafe neben und zusätzlich zur Realerfüllung, d.h. inklusive der Weitergeltung des Konkurrenzverbotes gemäss der ursprünglichen Vereinbarung, ermöglicht, zur Vermeidung der Situation, dass sich der Arbeitnehmer durch Bezahlung der Konventionalstrafe (zB mit Mitteln seines neuen Arbeitgebers) die Befreiung vom Konkurrenzverbot „erkauft“
- vgl. OR 340b Abs. 2/Wandelpön:
- “Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.“
- vgl. OR 340b Abs. 2/Wandelpön:
- 3. Umschreibung der Realexekution / Weitergeltung Konkurrenzverbot
- Im Gegensatz zum finanziellen Ausgleich von Schadenersatz und Genugtuung zielt die Realexekution auf eine Verhinderung der Konkurrenzierung in natura, ggf. unter richterlicher Strafandrohung
- Erfordernis der expliziten Erwähnung in der Konkurrenzverbotsklausel
- pro memoria: Realexekution ist nur bei besonders treuwidrigem Verhalten des Arbeitnehmers und besonders hohem Schaden des Arbeitgebers durchsetzbar
- 4. Vertragsnachträge
- Unveränderter und vollinhaltlicher Fortbestand des Konkurrenzverbotes erwähnen, und zwar auch bei weiteren Vertragsnachträgen, ansonsten ein qualifiziertes Schweigen und eine konkludente Aufhebung des Konkurrenzverbots angenommen werden könnte
- Vgl. hiezu BGE 4A_581/2008
- 5. Formulierungsfehler
- Formulierungsfehler können im Nachhinein nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers korrigiert werden
- 6. „in dubio contra stipulatorem“ / Textvorschlagsrisiko
- Unklarheitenregel bei Vertrags-Auslegung, im Zweifelsfall zu Lasten des Vertragsredaktors
- Empfehlung: legal check durch Rechtsanwalt
- 7. Auslegung
- Einschränkende Auslegung der Konkurrenzverbote durch die Gerichte zu Lasten Arbeitgeber
Weiterführende Informationen
- Zur Checkliste – Konkurrenzverbot
- Weitere Informationen zum arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot und zu anderen Konkurrenzverboten
- Zur Dauer des arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbots
Musterklausel
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Sinne eines Konkurrenzverbots, nach seinem Austritt aus dem Betrieb des Arbeitgebers während 2 Jahren1 keine Anstellung in der XY-Branche [ev. zusätzlich Abteilung]2 resp. in einem gleichartigen Betrieb anzunehmen, nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung in der gleichen Branche tätig zu sein oder sich als Teilhaber bzw. Gesellschafter in oder an einer Unternehmung derselben Branche zu betätigen oder teilzuhaben. Das Konkurrenzverbot ist örtlich begrenzt auf die Kantone3:
- zB Zürich
- zB Aargau
- zB Bern
- zB xxx
Jeder Verstoss gegen dieses Konkurrenzverbot verpflichtet den Arbeitnehmer zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von CHF …… (Schweizerfranken ……) sowie zum Ersatze des den Konventionalstrafenbetrag übersteigenden weiteren Schadens. Der Arbeitgeber kann kumulativ die Realerfüllung des Konkurrenzverbots und die Bezahlung der Konventionalstrafe samt Ersatz des weiteren Schadens verlangen.
1 Zeitliche Beschränkung [weniger als 3 Jahre]
2 Sachliche Beschränkung
3 Örtliche Beschränkung, kein Zwang zu Kantonsgebieten (z.B. auch Wirtschafts- oder Ballungsräume; aktuelles Kundeneinzugsgebiet etc.)
s.e.&o.