Die Konventionalstrafen-Klausel ist ein dem Vertragspartner fix versprochener Geldbetrag für den Fall, dass der Versprechende seine Vertragspflichten resp. die geschützten Abmachung/en nicht oder nicht richtig erfüllt.
Begriff
- Konventionalstrafe = Vereinbarung zwischen den Parteien, einen fix vereinbarten Geldbetrag zu entrichten, für den Fall, dass ein Vertrag resp. die geschützten Abmachung/en nicht oder nicht richtig erfüllt werden
Grundlage
- OR 160 – 163
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
- Übernahme durch Gesellschaftsstatuten
Form
- Die Verpflichtung zur Bezahlung einer Konventionalstrafe bedarf zu ihrer Gültigkeit der gleichen Form wie das Rechtsgeschäft, für deren Nichterfüllungsfall die Vertragsstrafe verabredet wird
Arten von Konventionalstrafen
- Alternative Konventionalstrafe
- entweder Erfüllung der Hauptverpflichtung oder der Konventionalstrafe
- Kumulative Konventionalstrafe
- neben der noch ausstehenden Realerfüllung auch die Bezahlung der Konventionalstrafforderung
- Exklusive Konventionalstrafe
- Die Parteien können vereinbaren, dass im Straffall ausschliesslich die Konventionalstrafe geschuldet ist (= Wandelpön)
Abgrenzung zum Konventionalstrafe-Vertrag
- Eine Konventionalstrafe kann folgendermassen verabredet werden
- im Hauptvertrag
- = Konventionalstrafe-Klausel
- nachträglich
- = Konventionalstrafe-Vertrag
- im Hauptvertrag
Bedeutung/Verbreitung
- Die Konventionalstrafe kann grundsätzlich für die Sicherung sämtlicher Rechtsverhältnisse eingesetzt werden
- Hauptanwendungsfall im Rechtsalltag ist aber die Sicherstellung des arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbotes
- Vgl. Konkurrenzverbot
- Konventionalstrafen wirken sich vor allem in nachgenannten Fällen vorteilhaft aus
- schwierig bestimm- und nachweisbarer Schaden
- Verletzung einer Unterlassungspflicht
- Schadennachweis–Befreiung
- Durch die Konventionalstrafe ist beweisfreier „Schadenersatz“ möglich
- keine komplizierten Berechnungen notwendig
- Sicherungsfunktion
- Sicherstellung der richtigen Erfüllung einer Hauptschuld
- Ausgleichsfunktion
- Finanzieller Ausgleich für die Nachteile einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Hauptschuld
Wirkung
- Grundsatz
- Zahlung einer fix vereinbarten Geldsumme bei Verletzung der vertraglich vereinbarten Pflicht/en
- Ausnahmen
- In der Lehre ist umstritten, ob anstelle einer Geldsumme auch weitere Tatbestände möglich sind:
- Übergabe einer Sache
- Rechtsverzicht
- Leistungspflicht (ein Tun, zB Grundlast)
- Unterlassungspflicht (ein Dulden oder Unterlassen, zB Dienstbarkeit)
- Die Verabredung der Übernahme solcher Rechtsnachteile setzt eine vorgängige individuelle Zulässigkeitsabklärung voraus
- In der Lehre ist umstritten, ob anstelle einer Geldsumme auch weitere Tatbestände möglich sind:
Weiterführende Informationen
Musterklauseln
Diverse Musterklauseln zum Thema Konventionalstrafe finden Sie unter folgenden Links:
- Konventionalstrafen-Klausel „ohne Rücktrittsrecht“ des Schuldners und mit Recht des Gläubigers, entweder Erfüllung oder Strafe zu fordern
- Klausel Alternative Konventionalstrafe Vertragsverletzung
- Klausel Alternative Konventionalstrafe Warenlieferung
- Klausel Kumulative Konventionalstrafe
- Klausel Exklusive Konventionalstrafe
- Konventionalstrafe-Klausel bezügl. Personalabwerbung
- Konventionalstrafe-Klausel beim Liefervertrag
- Konventionalstrafe-Klausel beim Lizenzvertrag (Geheimhaltungsverpflichtung)
- Konventionalstrafe-Klausel beim Franchisingvertrag
- Konventionalstrafe-Klausel beim Werkvertrag
- Reugeld-Klausel (für Anzahlung)
- Reugeld-Klausel (wenn nur ein Teil der Anzahlung als Reugeld gilt)
- „Rücktritts-Klausel“ (wenn keine Anzahlung geleistet und dennoch ein Rücktrittsrecht vereinbart wird)
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